Sozialgesetzbuch – SGB (1-12). Deutschland

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Sozialgesetzbuch – SGB (1-12) - Deutschland

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§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

      h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

      die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

      8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

      9. das Bundeskindergeldgesetz,

      10. das Wohngeldgesetz,

      11. (weggefallen)

      12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,

      13. (aufgehoben)

      14. das Unterhaltsvorschussgesetz,

      15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

      16. das Altersteilzeitgesetz,

      17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

      18. (weggefallen)

      § 69. Stadtstaaten-Klausel

      Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

      § 70. Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

      Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

      § 71. Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

      § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

      SGB — Sozialgesetzbuch Zweites Buch (II)

      Grundsicherung für Arbeitsuchende — (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

      SGB 2

      Ausfertigungsdatum: 24.12.2003

      Vollzitat:

      "Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch — Grundsicherung für Arbeitsuchende — in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist"

      Stand:

      Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;

      Zuletzt geändert Art. 1a G v. 15.4.2015 I 583

      Hinweis:

      Änderung durch Art. 5 G v. 24.6.2015 I 974 (Nr. 24) ist berücksichtigt

      Fußnote

      (+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)

      Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 24.12.2003 I 2954 (ArbMDienstLG 4) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 61 Abs. 1 dieses G am 1.1.2005 in Kraft. Die §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 4, 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1, 65 und 66 treten gem. Art. 61 Abs. 2 idF d. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a G v. 30.7.2004 I 2014 am 1.1.2004 in Kraft.

      Kapitel 1

      Fördern und Fordern

      § 1. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

      (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

      1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,

      2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,

      3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,

      4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,

      5. behindertenspezifische Nachteile überwunden werden,

      6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

      (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen

      1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und

      2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.

      § 2. Grundsatz des Forderns

      (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

      § 3. Leistungsgrundsätze

      (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

      1. die Eignung,

      2. die

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