Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung. Deutschland

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung - Deutschland

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Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen nicht übersteigen.

      Sechster Titel

      Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

      § 32. Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

      (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

      (2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.

      (3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 46 Abs. 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

      (4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.

      (5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

      Zweiter Abschnitt

      Renten

      Erster Unterabschnitt

      Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

      § 33. Rentenarten

      (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

      (2) Renten wegen Alters sind

      1. Regelaltersrente,

      2. Altersrente für langjährig Versicherte,

      3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

      3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

      4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

      sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

      5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

      6. Altersrente für Frauen.

      (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

      1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

      2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

      3. Rente für Bergleute

      sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

      4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,

      5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

      (4) Renten wegen Todes sind

      1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,

      2. große Witwenrente oder Witwerrente,

      3. Erziehungsrente,

      4. Waisenrente.

      (5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

      § 34. Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

      (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

      (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

      1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

      2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.

      (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

      1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro,

      2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

      a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,

      b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,

      c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

      (4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine

      1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

      2. Erziehungsrente oder

      3. andere Rente wegen Alters

      ausgeschlossen.

      Zweiter Unterabschnitt

      Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

      Erster Titel

      Renten wegen Alters

      § 35.

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