Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland

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Straßenverkehrsrecht – StVR - Deutschland

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sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

      Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".

      Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

      Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

      (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

      (5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

      § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

      (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

      Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

      (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

      (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

      § 39 Verkehrszeichen

      (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

      (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

      (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

      (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

      (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

      (5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

      (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

      (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

      

      Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

      

      Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht

      über 3,5t, einschließlich ihrer

      Anhänger, und

      Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

      

      Radverkehr

      

      Fußgänger

      

      Reiter

      

      Viehtrieb

      

      Straßenbahn

      

      Kraftomnibus

      

      Personenkraftwagen

      

      Personenkraftwagen mit Anhänger

      

      Lastkraftwagen mit Anhänger

      

      Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h

      fahren können oder dürfen

      

      Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und

      Mofas

      

      Mofas

      

      Gespannfuhrwerke

      (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

      

      § 40 Gefahrzeichen

      (1)

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