Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Straßenverkehrsrecht – StVR - Deutschland страница 68
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.
(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.
(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.
§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles — ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen — folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein……………………………. 2,55 m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und
Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land-
oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten
sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten
für die Straßenunterhaltung 3,00 m,
3. bei Anhängern hinter Krafträdern……….. 1,00 m,
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
von klimatisierten Fahrzeugen, die für die
Beförderung von Gütern in
temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet
sind und deren Seitenwände einschließlich
Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind…. 2,60 m,
5. bei Personenkraftwagen………………… 2,50 m.
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm
612-1978, Definition Nummer 6.2 zu
ermitteln. Abweichend von dieser Norm
sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die
folgenden Einrichtungen nicht zu
berücksichtigen:
— Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
— Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
Schutzvorrichtungen hierfür,
— vorstehende flexible Teile eines
Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie
91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991
(ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
— lichttechnische Einrichtungen,
— Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen
und vergleichbare Einrichtungen in
Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
10 mm seitlich über das Fahrzeug
hinausragen und die nach vorne oder nach
hinten liegenden Ecken der Ladebrücken
mit einem Radius von mindestens 5 mm
abgerundet sind; die Kanten sind mit
einem Radius von mindestens 2,5 mm
abzurunden,
— Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
— Reifenschadenanzeiger
— Reifendruckanzeiger,
— ausziehbare oder ausklappbare Stufen in
Fahrtstellung und
— die über dem Aufstandspunkt befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und
Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978,