Zollverwaltungsgesetz – ZollVG. Deutschland

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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG - Deutschland

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für Postsendungen

      (1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Post AG Sendungen der zuständigen Zollstelle zur Nachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorlegung sonstiger Sendungen eingeschränkt.

      (2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

      (3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

      Teil II

      Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung

      § 6 Zolltarif

      (1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 20 des Zollkodex genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung

      1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben;

      2. den Zolltarif insoweit ändern,

      a) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, der Beitrittsverträge hierzu und der Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften gestattet worden ist;

      b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Zolltarifänderungen durchführen;

      c) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften zur Festsetzung von Zollkontingenten berechtigt ist.

      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern,

      1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;

      2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder diese Gemeinschaften mit anderen Staaten geschlossen haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge erforderlich ist;

      3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten verpflichtet ist.

      (4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zahlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet werden.

      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.

      (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundesrepublik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Änderungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.

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