Die Abgrenzung der Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht. Michael Eifler
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einem Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (siehe § 51, BewG, R.13.2 EStR), § 13a Abs.4 EStG [36].
Mit dem Grundbetrag sind alle land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte abgegolten, die in § 13a Abs.3, 4 und 5 nicht ausdrücklich genannt werden [37].
Beispiel:
Bäuerin Annegret erfüllt die Voraussetzungen nach § 13a Abs.1 EStG. Ihre selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 18 Hektar, ihre selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzfläche 30 Hektar und sie hält auf ihrem Hof
30 Kühe, davon 10 Jungviecher (unter einem Jahr), 10 Kühe (Kühe älter als 2 Jahre und gekalbt haben) und 10 Färsen (Kühe älter als 2 Jahre und noch nicht gekalbt haben) sowie 20 Schafe, davon 16 älter als ein Jahr.
Aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes hat Annegret Einnahmen von 8.000 € erzielen können.
Die Umrechnung des Tierbestandes in Vieheinheiten erfolgt nach § 51 BewG, Anlagen 1 und 2:
Gewinn aus landwirtschaftlich selbstgenutzter Fläche:
Grundbetrag für die selbstgenutzte landwirtschaftliche Fläche:
Gewinn aus der forstwirtschaftlich selbstgenutzten Fläche, § 51 Abs. 1, 2 EStDV:
Annegret hat insgesamt einen Gewinn nach Durchschnittssätzen von 13.440 €.
[34] Kulosa , Schmidt, zu § 13, Rz. 131.
[35] Ebenda.
[36] Zur Berechnung des gesamten Durchschnittgewinns § 13a Abs.3 EStG
[37] Kulosa , Schmidt, zu § 13a, Rz.13.
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