Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland. Marcellus Schmidt

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland - Marcellus Schmidt страница 4

Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland - Marcellus Schmidt

Скачать книгу

Versicherungsgeschäfts, sind Gegner also vornehmlich Versicherungsmakler oder Mehrfachagenten, die nicht im Auftrag eines einzelnen Versicherungsunternehmens tätig sind, besteht eine Alternative zur Schlichtung durch den Versicherungsombudsmann. Es ist dies die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung, eine Schlichtungsstelle für Finanzvermittler, die im Jahr 2018 staatlich anerkannt wurde. Wird diese Schlichtungsstelle angerufen, wird der Versicherungsombudsmann satzungsgemäß weder gleichzeitig noch nachfolgend in der Sache tätig werden, sollte er ebenfalls eine Beschwerde erhalten.

      Dagegen sollen gemäß einer Absprache des Versicherungsombudsmanns und der soeben genannten Schlichtungsstelle für Finanzvermittler Beschwerden gegen ein Versicherungsunternehmen, dem ein Handeln eines Versicherungsvertreters zugrunde liegt, das dem Unternehmen zuzurechnen ist, nur vom Versicherungsombudsmann (als Unternehmensbeschwerde) behandelt werden.

      9 Definition des Versicherungsberaters in § 59 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz: „Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.“

       Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

      Der Ombudsmann schlichtet Streitigkeiten von Versicherungsnehmern mit Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern.

      Typische Themenbereiche, in denen Meinungsverschiedenheiten auftreten:

      • Beitragsanpassung, Beitragshöhe (Schwerpunkt)

      • Medizinische Notwendigkeit (Schwerpunkt)

      • Gebührenstreit

      • Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

      • Tarifwechsel

      • Physiotherapie

      • Zahnzusatzversicherungen

      • Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn

      • Professionelle Zahnreinigung

      • Beratungs- und Informationspflichten

      Voraussetzungen: Der Beschwerdegegenstand muss sich auf eine Private Kranken- oder Pflegeversicherung und die sich bei ihrer Durchführung ergebenden Fragen beziehen. Private Kranken- oder Pflegeversicherungen in diesem Sinne sind insbesondere die Krankheitskostenvollversicherung (Schwerpunkt bei Beschwerden), die Krankenzusatzversicherung, die Krankentagegeldversicherung, die Private Pflegepflichtversicherung, schließlich die Auslandskrankenversicherung. Das betreffende Krankenversicherungsunternehmen muss Mitglied im Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sein – eine Übersicht der angeschlossenen Unternehmen verzeichnet die Website des Ombudsmanns.

      Bei Beschwerden, die sich gegen Versicherungsvermittler richten, kann nur eine schlechte Leistung anlässlich einer erfolgten oder versuchten Vermittlung einer Privaten Kranken- oder Pflegeversicherung gerügt werden (nicht z. B. eine ungenügende Schadensregulierung). Beschwerden gegen Personen, die über eine besondere behördliche Zulassung nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung verfügen (Versicherungsberater10), können nur behandelt werden, wenn es sich um eine erfolgte oder versuchte Beratung im Zusammenhang mit einer Privaten Kranken- und Pflegeversicherung handelt.

      Verfahren: Der streitige Anspruch muss zuvor gegenüber dem Beschwerdegegner lediglich einmal geltend gemacht worden sein. Das heißt, es ist nicht nötig, wegen des streitigen Anspruchs noch einmal zu reklamieren. Das Statut des Ombudsmanns enthält weitere Voraussetzungen. Eine Beschwerde kann online eingelegt werden. Einzelheiten zu weiteren Voraussetzungen und Ablehnungsgründen enthält die Verfahrensordnung des Ombudsmanns.

      Rechtswirkungen: Der Ombudsmann spricht zur Beilegung der Streitigkeit unverbindliche Empfehlungen aus. Er erteilt keine allgemeinen Rechtsauskünfte. Die Verjährung eines Anspruchs ist vom Beginn des Tages, an dem die Beschwerde bei dem Ombudsmann eingeht, bis zum Ende des Tages, an dem die Mitteilung über die Beendigung oder Ablehnung des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zugeht, gehemmt.

      Zahlen: Im Jahr 2018 gingen 7.348 Beschwerden ein – ein kontinuierlicher Anstieg seit Jahren. Bei rund 75 Prozent der eingereichten Beschwerden wurde 2018 keine Einigung erreicht. Der Grund für die geringe Einigungsquote liegt nach Aussage des Ombudsmanns darin begründet, dass an ihn zahlreiche Begehren herangetragen würden, bei denen der Schwerpunkt der Tätigkeit des Ombudsmanns im Ergebnis darin bestehe, den Versicherungsnehmern ihren Versicherungsvertrag zu erläutern und Fehlvorstellungen aufzuklären. Auch hier versuche er eine Schlichtung, aber aufgrund der Anliegen sei eine solche in diesen Fällen regelmäßig nicht zu erzielen. (Quelle: Tätigkeitsbericht 2018)

      Kosten: für die Beteiligten gebührenfrei

      Typ der Schlichtungsstelle: privatrechtlich, staatlich anerkannt

       Information im Internet: https://www.pkv-ombudsmann.de

       Kontakt:

      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

      Postfach 060222

      10052 Berlin

      Telefon: 0800 2550444 (gebührenfrei)

      E-Mail: [email protected]

      Hinweis: Unternehmen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen auch einer direkten staatlichen Aufsicht.

      • Versicherungsnehmer können sich vorgeschaltet, parallel oder alternativ an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden. Diese kann prüfen, ob gegen ein Unternehmen aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die BaFin ist in Versicherungsangelegenheiten aber keine Schiedsstelle, entscheidet keine Streitfälle, leistet keine Rechtsberatung und teilt auch nicht mit, was ihre etwaige Prüfung ergeben hat. Wie der Ombudsmann, so ist auch die BaFin nicht für Beschwerden gegen die Träger der Sozialversicherung, wie z. B. die gesetzlichen Krankenkassen, zuständig.

      • Unter Aufsicht der Bundesländer stehen die öffentlich-rechtlichen Versicherer, deren Tätigkeit auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist, und die etwa 700 meist regional tätigen kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Eine Einzelfallprüfung von Verträgen und deren rechtliche Bewertung leisten die Aufsichtsbehörden der Länder nicht.

      Gegen andere europäische Private Krankenversicherungen, die nicht Mitglied im Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., aber dem Beschwerdenetzwerk der Europäischen Kommission in Finanzdienstangelegenheiten (FIN-NET) angeschlossen sind, kann dieses grenzüberschreitende außergerichtliche Netzwerk für Beschwerden eingeschaltet werden, siehe Abschnitt D.

      Für

Скачать книгу