Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs

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(Ovis gmelini musimon)

      Schwarzwild (Sus scrofa)

      Feldhase (Lepus europaeus)

      Schneehase (Lepus timidus)

      Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)

      Murmeltier (Marmota marmota)

      Wildkatze (Felis silvestris)

      Luchs (Lynx Iynx)

      Rotfuchs (Vulpes vulpes)

      Steinmarder (Martes foina)

      Baummarder (Martes martes)

      lltis (Mustela putorius)

      Hermelin (Mustela erminea)

      Mauswiesel (Mustela nivalis)

      Dachs (Meles meles)

      Fischotter (Lutra lutra)

      Seehund (Phoca vitulina)

      2. Federwild:

      Rebhuhn (Perdix perdix)

      Fasan (Phasianus colchicus)

      Wachtel (Coturnix coturnix)

      Auerwild (Tetrao urogallus)

      Birkwild (Lyrurus tetrix)

      Rackelwild (Lyrurus tetrix × Tetrao urogallus)

      Haselwild (Tetrastes bonasia)

      Alpenschneehuhn (Lagopus mutus)

      Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo)

      Wildtauben (Columbidae)

      Höckerschwan (Cygnus olor)

      Wildgänse (Anser und Branta)

      Wildenten (Anatinae)

      Säger (Mergus)

      Waldschnepfe (Scolopax rusticola)

      Blesshuhn (Fulica atra)

      Möwen(Laridae)

      Haubentaucher (Podiceps cristatus)

      Großtrappe (Otis tarda)

      Graureiher (Ardea cinerea)

      Greife (Accipitridae)

      Falken (Falconidae)

      Kolkrabe (Corvus corax)

      § 3 Inhaber des Jagdrechts, ­Ausübung des Jagdrechts

      (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

      (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

      (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.

      Anmerkung: Anders als in der deutschen Vergangenheit und in vielen anderen Staaten ist die Jagd in Deutschland an Grund und Boden gebunden. Dem Grundeigentümer steht damit auch grundsätzlich das Jagdrecht zu. (Zur genaueren Ausgestaltung s. § 4.)

      § 4 Jagdbezirke

      Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

      Anmerkung: Das Jagdrecht ist als Teil des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) an Grund und Boden ­gebunden. Für bejagdbare Eigentumsflächen unter 75 ha zusammenhängender Fläche gilt die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

      § 5 Gestaltung der Jagdbezirke

      (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

      (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

      Anmerkung: Um die Bejagbarkeit der Flächen zu optimieren, können die Jagdbezirke durch Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt der Unteren Jagdbehörde abgerundet werden. Dazu werden entweder einzelne Grundstücke angegliedert oder aber abgetrennt.

      § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

      Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

      Anmerkung: Flächen innerhalb bebauter Ortsteile, einzelne Höfe im Außenbereich oder in Randlage sowie Friedhöfe und Gärten dürfen – auch wenn sie innerhalb des Jagdbezirks liegen – nicht bejagt werden. Es kann jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Schießerlaubnis erteilt werden.

      Weiterhin können befriedete Bezirke auch per Verwaltungsakte der Jagdbehörde entstehen, so beispielsweise in Naturschutzgebieten, für geschlossene Gewässer oder vollständig eingefriedete Grundflächen.

      § 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

      (1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

      1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,

      2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,

      3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

      4. des Schutzes vor Tierseuchen oder

      5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die ­öffentliche Sicherheit und Ordnung

      gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller

      1.

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