Venture Capital Reinvented: Markt, Recht, Steuern. Группа авторов

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style="font-size:15px;">      31 Siehe z.B. Art. 36 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 17 ETH-Gesetz.

      32 Siehe zu den Anforderungen Art. 634 OR.

      33 Vgl. z.B. § 2 Abs. 1 UniG ZH: „Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit“ (Hervorhebung durch Verf.).

      34 Rasmussen-Bonne, Ausgründungen, 253 (256).

      35 Vgl. hierzu auch Bonaccio/Greiner, 31 (47 f.).

      36 Ziff. 7 Spin-off-Richtlinien.

      37 Ziff. 6 Spin-off-Richtlinien.

      38 Ziff. 6 Spin-off-Richtlinien.

      39 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich vom 12. Februar 2008, Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung ETH ZH, (RSETHZ 501.2).

      40 Art. 6 Abs. 3 der Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung ETH ZH; Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professoren-Verordnung ETH; SR 172.220.113.40).

      41 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung ETH ZH. Für einen Überblick über den Umgang mit Interessenkonflikte an der ETH Zürich, siehe Ziff. 6 Spin-off-Richtlinien.

      42 Art. 3a ETH-Gesetz: „Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten“.

      43 Medienmitteilung der Universität Zürich vom 30. August 2017, <https://www.media.uzh.ch/de/ medienmitteilungen/2017/UZH-Life-Sciences-Fund-investiert-in-erstes-Spin-off.html>.

      44 Bernet, NZZ 2017.

      45 Art. 7 der Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH-Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 (RSETHZ 440).

      46 Art. 8 Abs. 2 Beteiligungsweisungen ETH-Bereich.

      47 Art. 8 Abs. 2 Beteiligungsweisungen ETH-Bereich (Fn. 45); siehe ferner Ziff. 11 der Spin-off Richtlinien (Fn. 13).

      48 Siehe Art. 628 Abs. 1 OR.

      49 Dietschi, 104 f., m.w.N.

      50 Vgl. auch Bonaccio/Greiner, 31 (51).

      51 Ausführlich hierzu Egli, 993 ff.; Schweizer/Fesch, 257 ff.; Möffert; Winzer, speziell zu Forschungsverträgen mit Hochschulen, vgl. Takei, 429 ff.

      52 Ausführlich hierzu: Kohler, 74 ff.

      53 Vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 4C.313/2004 vom 21. Januar 2005 E. 1.2.2 und 1.3. Häufig finden sich auch Elemente des Kaufvertrages oder der Schenkung, der Gebrauchsanleihe und des Lizenzvertrages in einem Forschungs- und Entwicklungsvertrag, vgl. Schweizer/Fesch, Rz 0.4.

      54 Kohler, 77 ff.

      55 Takei, 429 (431).

      56 Zu der Frage, ob im Fall einer Regelungslücke Art. 400 Abs. 1 oder Art. 401 OR analog auf die Zuordnung von Forschungsergebnissen anzuwenden ist, siehe Takei, 429 (432).

      57 Unklar ist, ob Art. 404 OR direkt oder analog auf einen Forschungsvertrag Anwendung findet. Dies kommt regelmässig nur dann in Betracht, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach ein für den Auftrag typisches Vertrauensverhältnis voraussetzt, vgl. Schaller, KuKo OR, Art. 404 Rz 4 ff. mit Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Siehe zudem Kohler, 73 (96). Zu Recht weisen Schweizer und Fesch darauf hin, dass selbst bei einer reinen Auftragsforschung das auftragsrechtliche Kündigungsrecht gem. Art. 404 Abs. 1 OR in der Regel nicht zweckmässig ist, vgl. Schweizer/Fesch, Rz 0.4.

      58 Vgl. Richtlinien über Verträge im Bereich Forschung der ETH Zürich (Forschungsvertragsrichtlinien) Stand 1. Januar 2019 (RSETHZ 440.31), Ziff. 7.

      59 Vgl. Ziff. 3.2 Forschungsvertragsrichtlinien (Fn. 58).

      60 Bader/Gassmann, 9 (22); Smielick, Rz 149.

      61 Zu den in der Praxis üblichen Verhandlungsparameter, siehe Takei, 429 (433); Takei nennt als relevante die Beteiligung am schöpferischen Akt, Finanzierung und übrige Ressourcen-Bereitstellung, Wert und Wahrscheinlichkeit neuer IP, Art und Gegenstand des Vertrages sowie Zeitdruck bzw. die Angst vor der Konkurrenz.

      62 Ausführlich hierzu m.w.N. Münch/Herzog, Rz 5.21 ff.; Takei, 429 (435), m.w.N. auch für die Mindermeinung zum Gesamteigentum.

      63 Takei, 429 (435), m.w.N.

      64 Zu „IP-Aufschlägen“ bei Exklusivrechten, vgl. z.B. Ziff. 5.2.2.2 Forschungsvertragsrichtlinien (Fn. 58).

      65 Takei,

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