Handbuch Trinkwasservorschriften. Группа авторов

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alt="link"/>1.1 Ziel der Verordnung (§ 1 TrinkwV)

      „Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

      […]“

      Die deutsche Trinkwasserverordnung, kurz „TrinkwV“ genannt, ist die hierzulande wichtigste direkt anwendbare Rechtsnorm für Wasser zum menschlichen Gebrauch. Im Vollzitat wird sie als „Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl1. I S. 1328) geändert worden ist“ bezeichnet.

der § 38 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes {Infektionsschutzgesetz} , vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist sowie
der § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 (BGBl. I S.1426), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

      Diese Rechtsakte sind eingebettet in den Kanon der EU-Richtlinien, die explizit in der TrinkwV zitiert sind. Die TrinkwV dient hier mittels Nennung konkreter Maßnahmen, Grenzwerte und Umsetzungszeiträumen, etc. der nationalen Umsetzung der Richtlinien.

Richtlinie 2015/1787 {Richtlinie 2015/1787} der Kommission vom 06.10.2015 zur Änderung der Anhänge 2 und 3 der Richtlinie 98/83/EG {Richtlinie 98/83/EG} des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 260/6 vom 07.10.2015, S. 6).
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 03.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998, S. 32) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 14).
Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22.10. 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 07.11.2013, S. 12).

      Bei Gesetzgeber und anderen normgestaltenden Institutionen mahlen die Mühlen bekanntlich langsam. Verschiedenste Parteien bzw. sog. Stakeholder müssen gehört werden und im Expertendialog best-umsetzbare Konsens-Lösungen erarbeiten. Dies gilt auf nationaler Ebene genauso wie auch auf europäischer oder föderaler Ebene. Für den interessierten, juristischen Laien ist es daher manchmal herausfordernd, auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Durch den im Jahr 2018 in Kraft getretenen Wegfall der Jahreszahl 2001 als Zusatz bei der TrinkwV sollte die Aktualität der Verordnung leichter zu erkennen sein. Diese ist nur eindeutig festzustellen, indem die letzte verwendete Fassung mit Erscheinungsdatum zitiert wird.

      Die ersten Auswirkungen der Corona-Pandemie zogen in der Legislative diverse Änderungen nach sich, um für Exekutive und Judikative die Handlungsspielräume zu optimieren. Insbesondere im Juni 2020 wurden im Bundesgesetzblatt daher einige Änderungen publiziert, die in den meisten Fällen eher formeller Natur waren – und sich auf die Umsetzungsvorgaben der TrinkwV nur mittelbar auswirkten.

      Wichtige Änderungen

      Am 20.12.2019 hat der Bundesrat der vierten Änderung der TrinkwV zugestimmt, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Darin wurde die bisherige Frist zur Verwendung von bestimmungsgemäß für Trinkwasserkontakt zu nutzende Materialien im § 17 Absatz 7 vom 09.01.2020 auf den 09.01.2025 verlängert, mit dem Ziel, unbilligende Härten im Einzelfall zu vermeiden. Diese Fristverlängerung ist für jeden UsI von großer Bedeutung, da er so bei der Renovierung von Bestandsimmobilien fünf Jahre mehr Zeit für den fachgerechten Austausch von Leitungen etc. hat.

       Fußnoten:

      vgl. Kapitel 1.5 Rechtliche Einordnung

1.2 Anwendungsbereich (§ 2 TrinkwV)

„(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung, 2. Heilwasser im Sinne des § 2, Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, 3. Schwimm- und Badebeckenwasser 4. Wasser, das a) sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der aa) zwar an die Trinkwasserinstallation angeschlossen ist, aber entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und bb) mit einer der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet, 5. Trinkwasser im Sinne des § 3, Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.“

      Alle zum menschlichen Gebrauch genutzten Wasser, die im angeführten Zitat nicht explizit aufgeführt sind, unterliegen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

      Die TrinkwV betrifft alle mit Trinkwasser befassten Gruppen, vom (gewerblichen oder öffentlichen) Wasserversorger bis hin zum Vermieter eines Mehrfamilienhauses, der sich häufig unter der Bezeichnung Unternehmer oder sonstiger Inhaber als UsI im Verordnungstext wiederfindet. Wichtig ist dem Gesetzgeber, dass das Trinkwasser an jeder Stelle im Prozess die entsprechende Qualität gemäß Verordnung aufweist. An den Übergabestellen endet zwar der Verantwortungsbereich der verschiedenen Parteien, der Qualitätsanspruch bleibt jedoch erhalten. Oberstes Ziel ist es dabei, dem Verbraucher genusstaugliches Wasser zu liefern.

      Bezüglich der Anforderungen und Untersuchungsparameter wird entlang der Prozesskette unterschieden. Im Leitungsnetz bzw. im Hochbehälter des Wasserversorgers werden andere Parameter untersucht als in der Hausinstallation.

      Grob gliedern diese sich in

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Mikrobiologische Parameter (TrinkwV – Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3)
Chemische Parameter, die sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation i. d. R. nicht mehr erhöhen (TrinkwV – Anlage 2 zu § 6 Abs. 2)