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© | NWB Verlag GmbH & Co. KG, Herne |
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ISBN: 978-3-482-75792-1 |
Vorwort
Die WPO wurde durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) in vielen Punkten geändert. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) spricht von der „größten Reform seit Jahrzehnten“. Die Gesetzesänderungen wurden von der EU durch die Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 initiiert. Sie ändert und modernisiert die Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG. Durch das APAReG wurde die Änderungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die neue Fassung der WPO ist im Juni 2016 in Kraft getreten.
Neben dem APAReG wurde ein zweites Gesetz, das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) erlassen. Es setzt die prüfungsbezogenen Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht um. Die Änderungen erfolgten hauptsächlich im HGB, aber auch im AktG, GmbHG und im GenG.
Das Europäische Parlament und der Rat haben neben der Richtlinie 2014/56/EU die Verordnung (EU) 537/2014 erlassen, mit der in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht gesetzt wurde. Die Verordnung betrifft die Vorschriften der WPO nicht direkt. Sie regelt die Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) und wirkt sich damit aber indirekt auch auf Regelungen der WPO aus, so z. B. bei der Qualitätssicherung bei Prüfern von PIE-Mandaten.
Die neue Abschlussprüferrichtlinie, die Verordnung (EU) 537/2014, das APAReG und das AReG haben erheblichen Einfluss auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Es wurde in vielen Punkten verändert. Neue Themen in der 2. Auflage des Buchs sind deshalb u. a.:
Das neue Aufsichtssystem über Wirtschaftsprüfer durch die WPK und die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS); |
die Neuregelung des Qualitätssicherungssystems; |
wichtige Änderungen bei der Qualitätskontrolle und bei den Inspektionen (vormals anlassunabhängige Sonderuntersuchungen); |
völlige Neuregelung der bisherigen Berufsgerichtsbarkeit; die WPK ist für alle Berufspflichtverletzungen zuständig, die Berufsgerichte sind nur noch Rechtsmittelinstanzen; |
für vereidigte Buchprüfer (vBP) wurde eine verkürzte Übergangsprüfung zum WP wiedereröffnet. |
Das Buch wurde deshalb in diesen Themengebieten völlig neu konzipiert und an die geänderte Rechtslage angepasst. Ohne die genaue und ständige Beachtung des Berufsrechts kann der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf heute nicht mehr ausüben. Hält er sich nicht daran, fällt das spätestens bei den Qualitätskontrollen und Inspektionen auf und kann dann zu Ermittlungen und Sanktionen der WPK oder der APAS führen. Das bisher geltende Verwertungsverbot für Berufspflichtverletzungen (Firewall), die bei Qualitätskontrollen festgestellt werden, ist mit der Neufassung der WPO weggefallen. Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ist aktueller denn je zuvor.
Die gesetzlichen Regelungen für die Haftung der Wirtschaftsprüfer und steuerlichen Berater sind überschaubar. Umso wichtiger ist die zur Haftung ergangene Rechtsprechung der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zuständigen III. und IX. Zivilsenate des BGH, die fortlaufend die in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen bestehenden Pflichten konkretisieren und abgrenzen. Insbesondere im Bereich der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern in Anlagemodellen dürfte die Entwicklung noch nicht abgeschlossen sein. Die Kenntnis der Haftungsrechtsprechung ist zwingend erforderlich, damit der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit an dieser ausrichten und haftungsträchtige Situationen erkennen und vermeiden kann. Kapitel XIV wurde vor diesem Hintergrund überarbeitet und aktualisiert.
Hamburg/Bonn, im September 2016Dr. Bernhard SchmitzPetra LoreyRichard Harder
I. Grundlagen des Berufsrechts
1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 1 WPO)
1.1 Allgemeines
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WPO). Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WPO)1). Das Berufsgesetz der Wirtschaftsprüfer, die WPO, geht zunächst von dieser formellen Definition aus. Sodann wird die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers in § 2 WPO wie folgt beschrieben:
Wirtschaftsprüfer haben gem. § 2 Abs. 1 WPO die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Die Wirtschaftsprüfer haben sich selbst ein Leitbild gegeben.2) Die ersten Sätze lauten wie folgt:
„Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (WP), vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen (vBP) üben einen freien Beruf aus. Sie erbringen auf der Grundlage ihrer besonderen fachlichen Qualifikation und ihrer beruflichen Sorgfaltspflichten Leistungen unabhängig, persönlich und eigenverantwortlich für ihre Auftraggeber und im Interesse der Öffentlichkeit. Dabei unterliegen sie umfassenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.“
Neben den Kernaufgaben sind Wirtschaftsprüfer befugt, bestimmte weitere Tätigkeiten, wie z. B. die steuerliche Beratung auszuüben.
1.2 Freier Beruf
Die Ausübung eines freien Berufs charakterisiert die Tätigkeit des WP. Die WPO enthält keine Definition des freien Berufs. Auch in anderen Gesetzen findet sich keine deutsche für alle Rechtsgebiete allgemeingültige Begriffsbestimmung.3) Auf europäischer Ebene gibt es in der Richtlinie 2005/36 EG über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen eine gesetzliche Definition.4) Freiberufler werden danach aufgrund einschlägiger Berufsqualifikation persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und fachlich unabhängig tätig. Sie erbringen für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleitungen. Das Berufsrecht der WP entspricht mit der WPO diesen Merkmalen. Die §§ 5 bis 34 WPO regeln die Voraussetzungen für den Berufszugang und die formellen Voraussetzungen für die Berufsausübung. Die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen sowie die Formen einer gemeinsamen Berufsausübung finden sich in den §§ 43 bis 56 (unter anderem Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit).
1.3 Berufliche Aufgaben
Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO i. V. m. § 316 HGB). Daneben sind sie befugt, weitere mit ihrem Beruf vereinbare Tätigkeiten auszuüben, wie z. B. die Steuerberatung oder die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 2 Abs. 2 und 3 WPO).
Die in § 2 Abs. 1 WPO definierte Aufgabe, Jahresabschlussprüfungen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über das Prüfungsergebnis zu erteilen, ist ein Grund für die öffentliche