Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder страница 31
![Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder](/cover_pre968233.jpg)
Bei einer WPG muss mindestens ein WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). Persönlich haftende Gesellschafter einer WPG in der Rechtsform einer Personengesellschaft102) können auch andere WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein. In diesem Fall reicht es, wenn diese ihren Sitz am Sitz der Gesellschaft haben.
Wird der Sitz verlegt, muss der Gesellschaftsvertrag insoweit geändert und die Sitzverlegung beim Handelsregister oder Partnerschaftsregister angemeldet und dem Berufsregister mitgeteilt werden.103) Mit der Sitzverlegung gehen auch die beruflichen Niederlassungen der angestellten WP auf den neuen Sitz der WPG über.
6.2 Zweigniederlassungen (§§ 3 Abs. 3, 47 WPO)
Berufsangehörige und WPG dürfen Zweigniederlassungen begründen (§ 3 Abs. 3 WPO). Dabei sind die Bestimmungen der WPO, insbesondere § 47 WPO zu beachten.
Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn
die Berufstätigkeit auch außerhalb der Räume der Hauptniederlassung ausgeübt wird, |
die Zweigniederlassung nach außen selbständig tätig wird und |
sie mit Betriebsmitteln ausgestattet ist, die eine selbständige Ausübung der Berufstätigkeit ermöglicht. |
Jede organisatorische selbständige Einheit, in der ein WP, eine Sozietät oder eine WPG tätig wird, begründet eine Niederlassung oder Zweigniederlassung.
Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat (§ 47 Satz 1 WPO). Entsprechendes gilt für Zweigniederlassungen von WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften. Der Leiter einer Zweigniederlassung muss nicht unbedingt angestellter WP sein, sondern kann auch ein selbständiger WP am Ort der Zweigniederlassung sein. Er darf aber nicht nur pro forma tätig werden, sondern muss in der Lage sein, die fachliche und berufliche Verantwortung zu übernehmen.104) Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die WPK Ausnahmen zulassen (§ 47 Satz 2 WPO). Dabei sind der WPK allerdings enge Grenzen gesetzt.105) So könnte z. B. im Wege der Ausnahme die Zeit zwischen dem Ausscheiden des Leiters der Zweigniederlassung und dem Eintritt eines neuen Leiters überbrückt werden. Dauerhafte Befreiungen sind nicht möglich.
Конец ознакомительного фрагмента.
Текст предоставлен ООО «ЛитРес».
Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.
Безопасно оплатить книгу можно банковской картой Visa, MasterCard, Maestro, со счета мобильного телефона, с платежного терминала, в салоне МТС или Связной, через PayPal, WebMoney, Яндекс.Деньги, QIWI Кошелек, бонусными картами или другим удобным Вам способом.