Völkerrecht. Bernhard Kempen
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Ferner hat der Gerichtshof die allgemeine Menschenrechtsdoktrin entscheidend weiterentwickelt. Ausschlaggebend dafür ist der interpretatorische Ansatz, die Konvention als lebendiges Instrument („living instrument“) zu verstehen und den sich wandelnden Gegebenheiten und Anschauungen in den europäischen Gesellschaften anzupassen, zugleich aber auch den Staaten einen mehr oder weniger weiten Ermessensspielraum bei der Regelung gesellschaftspolitisch kontroverser Fragen einzuräumen, insbesondere, wenn sich europaweit bei bestimmten Fragen kein Konsens abzeichnet.
Die Existenz eines internationalen Menschenrechtsgerichtshofs, der auf völkervertraglicher Grundlage für die Staaten verbindliche Urteile erlässt und für den Einzelnen unmittelbar zugänglich ist, hat zudem entscheidende Impulse für eine Änderung oder Neuakzentuierung der Doktrin des allgemeinen Völkerrechts in vielen Bereichen bewirkt. So ist dem Einzelnen notwendigerweise eine zumindest partielle → Völkerrechtssubjektivität zuzuerkennen, soweit er vor dem EGMR prozessrechtlich gleichberechtigt einem Staat gegenübertreten kann; die bisher allgemein akzeptierte Vorstellung einer Mediatisierung des → Individuums im Völkerrecht ist insofern nur mehr eingeschränkt gültig (→ Menschenrechte, allg.). Auch zu Fragen des Umfangs der staatlichen Hoheitsgewalt („jurisdiction“) und der damit verbundenen Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen außerhalb des Hoheitsgebiets sowie zu Fragen der Berücksichtigung → staatlicher Immunität bei Menschenrechtsverletzungen hat der EGMR wegweisende Urteile erlassen. Dabei berücksichtigt der EGMR relevante Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte sowie völkervertragliche und gewohnheitsrechtliche Regelungen und achtet auf die Konsistenz der Rechtsprechung zu den Menschenrechten; für die authentische Auslegung der EMRK trägt der Gerichtshof dabei die alleinige Verantwortung.
F Inhaltsverzeichnis
Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches
Friendly Relations-Deklaration (1970)
F › Freihandelszone (Martin Willl)
Freihandelszone (Martin Willl)
II. Hintergründe und Kernregelungen
2.Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
III. Institutionelle Strukturen und Streitschlichtung
IV. Wichtige Freihandelszonen
V. Freihandelszonen und WTO-Recht
1.Grundproblem der Sektorierung des internationalen Wirtschaftsrechts
2.Freihandelszonen im Lichte des WTO-Rechts
Lit.:
S. Boysen, Regionale Handelsabkommen, in: M. Hilf/S. Oeter (Hrsg.), WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels, 2. Aufl., 2010, 662; C. Freund/E. Ornelas, Regional Trade Agreements, World Bank Policy Research Working Paper 5314, May 2010; K. Nowrot, in: C. Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, 118; WTO, World Trade Report 2011: The WTO and Preferential Trade Agreements: From Co-existence to Coherence, <www.wto.org/english/res_e/booksp_e/anrep_e/world_trade_report11_e.pdf>.
I. Wesen der Freihandelszone
Eine Freihandelszone ist ein mindestens zwei, meist aber wesentlich mehr Mitgliedstaaten umfassendes Gebiet, in dem Zölle und andere (nichttarifäre) Handelshemmnisse möglichst weitgehend beseitigt sind.
Die Freihandelszone ist die wichtigste Form internationaler Wirtschaftsintegration. In der Hierarchie der Integrationstypen regionaler Ökonomien ordnet sie sich zwischen der Präferenzzone und der → Zollunion ein. Während sich die Präferenzzone durch zumeist nur auf einzelne Wirtschaftssektoren begrenzte Marktzugeständnisse auszeichnet, weist eine Zollunion alle Charakteristika der Freihandelszone auf, umfasst allerdings zusätzlich auch die Vereinbarung eines gemeinsamen Außenhandelszolls. Ein Gemeinsamer Markt wie die EU geht schließlich über die Zollunion z. T. deutlich hinaus, indem hier bspw. auch eine Harmonisierung des Binnenrechts der Mitgliedstaaten angestrebt wird. Zollunionen und Gemeinsame Märkte enthalten also „auch“ eine Freihandelszone, während Freihandelszonen im engeren Sinn (oder „Nur“-Freihandelszonen) solche Zusammenschlüsse sind, die über (noch) keinen gemeinsamen Außenzoll verfügen.