Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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target="_blank" rel="nofollow" href="#u7e32773c-a17b-5a43-b405-11e9e4bc74d5">A › Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › I. Allgemeines

      1

      Im Hinblick auf die → Haftung der EU ist zwischen einer vertraglichen Haftung nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV und einer deliktischen Haftung nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu unterscheiden. Im Bereich der vertraglichen Haftung gelten nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV grundsätzlich die auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Der Gerichtshof der EU (→ Gerichtssystem der EU) entscheidet gem. Art. 272 AEUV in diesen Angelegenheiten nur, wenn dies in einer Schiedsklausel explizit vorgesehen ist. Fehlt eine solche Schiedsklausel, so entscheiden nach Art. 274 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten.

      2

      

      Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV kann demgegenüber nur der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen) oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die zuständigen rechtsprechenden Institutionen des Gerichtshofs der EU entscheiden gem. Art. 340 UAbs. 2 und 3 AEUV u.a. „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Diese Allgemeinen Rechtsgrundsätze (→ Primärrecht) sind – zusammen mit weiteren rechtlichen Maßgaben des Art. 340 UAbs. 2 AEUV – zugleich auch eine gewisse Orientierungshilfe für den Gerichtshof bei der Entwicklung und inhaltlichen Ausformung der → Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das EU-Recht (s. EuGH, Urt. v. 5.3.1996, C-46/93 u.a. – Brasserie du Pêcheur –, Rn. 29).

      AAmtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › II. Zulässigkeit

II. Zulässigkeit

      3

      Art. 268 AEUV weist dem Gerichtshof der EU die Zuständigkeit für Streitsachen über die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu. Aus diesem Grund kann der Gerichtshof der EU nur über solche Schadensersatzforderungen entscheiden, die auf einem rechtswidrigen Verhalten eines Organs (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) oder eines Bediensteten der Union, die für die Union handeln, beruhen. Die durch nationale Organe verursachten Schäden unterliegen dagegen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit.

      4

      

      Gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV ist das → Gericht der EU (EuG) für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die dort genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten → Fachgericht übertragen werden (dazu → Gerichtssystem der EU), und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des EuGHs ergibt sich damit aus der Negativabgrenzung zu den in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV festgelegten Aufgaben des EuG. Die Amtshaftungsklage von natürlichen oder juristischen Personen ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV beim EuG zu erheben. Beim EuGH sind dagegen gem. Art. 51 EuGH-Satzung diejenigen Amtshaftungsklagen zu erheben, in denen ein Mitgliedstaat als Kläger auftritt.

      5

      In Art. 340 UAbs. 2 und Art. 268 AEUV fehlt eine Bestimmung der aktiven Parteifähigkeit (Kläger). Die aktive Parteifähigkeit besitzt aber jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die durch ein Verhalten eines Unionsorgans oder eines Bediensteten der Union einen Schaden erlitten hat. Dies soll grundsätzlich auch für die Mitgliedstaaten gelten (str.).

      6

      Passiv legitimiert ist derjenige, dem das rechtswidrige Verhalten des Organs zuzurechnen ist. Somit haftet die Europäische Union für das Verhalten ihrer Organe und Bediensteten. Daher muss die Amtshaftungsklage gegen die Union (Art. 340 UAbs. 2 AEUV) gerichtet werden. Die Union ist also im Amtshaftungsverfahren passiv parteifähig. Eine Sonderregelung ist allerdings für die → Europäische Zentralbank (EZB) vorgesehen, die für den von ihr oder ihren Bediensteten verursachten Schaden selbst haftet (Art. 340 UAbs. 3 AEUV).

      7

      Klagegenstand ist ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans oder -bediensteten, das einen Schaden verursacht hat. Im Unterschied zum deutschen Recht haftet die Union grundsätzlich auch für Schäden, die aufgrund rechtswidriger Rechtsetzungsakte verursacht worden sind.

      8

      Die Klageerhebung erfolgt gem. Art. 21 EuGH-Satzung durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss den Namen und den Wohnsitz des Klägers, die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Klägers, die Bezeichnung der Hauptpartei, gegen die sich die Klage richtet, den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe, die Anträge des Klägers, ferner ggf. die Beweise und Beweisangebote (Art. 120 EuGH-VerfO; Art. 76 EuG-VerfO) enthalten. Der Klageantrag ist auf Ersatz des verursachten Schadens zu richten.

      9

      Weder in Art. 268 noch in Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist eine Klagefrist ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist aber Art. 46 S. 1 und 4 EuGH-Satzung, wonach gegen die Europäische Union oder die EZB gerichtete außervertragliche Haftungsansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses verjähren. Mit dieser Verjährungsregelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem Rechtsschutzbedürfnis des Geschädigten und den Erfordernissen der Rechtssicherheit erzielt werden.

      10

      

      Trotz des klaren Wortlauts des Art. 46 UAbs. 1 S. 1 EuGH-Satzung („verjähren“) ist die Rechtsprechung zur dogmatischen Einordnung der Vorschrift uneinheitlich. Der EuGH hat sie zeitweise als eine Sachurteilsvoraussetzung angesehen, die i.R.d. Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen ist; damit ähnelt

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