Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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href="#ulink_daa9aef5-d204-5c3c-9d2f-b04bde22d213">c)Ständiger Ausschuss877

       d)Parlamentarischer Ausschuss878

      V.Drittstaatsbeziehungen der EFTA-Staaten879 – 881

      VI.Ausblick882 – 884

      Lit.:

      C. Baudenbacher, Das Vorabentscheidungsverfahren im EFTA-Pfeiler des EWR, EuR 48 (2013), 504; T. Cottier/R. Liechti, Zwischen Skylla und Charybdis: Die Rezeption des europäischen Wirtschaftsrechts in der Schweiz, EuZW 23 (2012), 849; A. Epiney, Europäische Freihandelszone (EFTA), in: A. Hatje/P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), EnzEuR, Band 1, 2014, § 26; K. Friedrich, Die Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaften mit den EFTA-Staaten, NJW 36 (1983), 1237.

      EEuropäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › I. Überblick

      844

      Die Europäische Freihandelszone (European Free Trade Association; EFTA) ist eine seit dem 3.5.1960 bestehende Internationale Organisation. Wie ihr Name schließen lässt, hat sie die Errichtung bzw. Aufrechterhaltung einer Freihandelszone zwischen ihren Mitgliedern zum Ziel. Aktuell zählen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu den Mitgliedern der EFTA.

      845

      Begründet wurde die EFTA anhand des Vertrags zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAV), welcher am 4.1.1960 unterzeichnet wurde. Vertragsstaaten waren zum damaligen Zeitpunkt neben den heutigen Mitgliedern auch Dänemark, Österreich, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich. Finnland trat der EFTA 1986 als Vollmitglied bei (zuvor bereits assoziiert seit 1961). Bis 1995 traten bis auf die heute verbliebenen vier Mitglieder alle Staaten der EU bei und zugleich aus der EFTA aus – Dänemark und das Vereinigte Königreich im Jahre 1972, Portugal 1985 und schließlich Finnland, Österreich und Schweden mit Beginn des Jahres 1995.

      846

      Die EFTA hat ausschließlich den Charakter einer Freihandelszone, sie stellt keine Zollunion dar. Merkmal für letztere ist das Vorhandensein eines gemeinsamen Außenzolls. Auf einen solchen verständigen sich die EFTA-Staaten – im Gegensatz zu den EU-Mitgliedstaaten (→ Binnenmarkt, → Zollunion) – mithin regelmäßig nicht, vielmehr legt jedes EFTA-Mitglied seine Außenhandelspolitik gegenüber Drittstaaten selbst fest.

      847

      

      Im Verhältnis der EFTA zur EU ist zu beachten, dass drei der vier verbliebenen EFTA-Staaten (Ausnahme: Schweiz) zu den Mitgliedern des → Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zählen, sog. EFTA-EWR-Staaten. Für diese findet ein Großteil des EU-Binnenmarktrechts Anwendung. Auch beim EWR handelt es sich jedoch nicht um eine Zollunion, so dass diese Staaten hinsichtlich der Gestaltung ihrer Außenzölle gegenüber Drittstaaten ihre Flexibilität bewahren.

      EEuropäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › II. Entstehungsgeschichte und historische Entwicklung

      848

      Ausgangspunkt der Entstehungsgeschichte der EFTA ist die 1948 von 18 europäischen Staaten gegründete Organisation for European Economic Co-Operation (OEEC; Nachfolgerin: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD; s. dazu → Internationale Kooperationspartner]). Nachdem die Begründung der → Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951 ausschließlich zwischen den sechs „kerneuropäischen“ Staaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande erfolgt war, betrieb dieses Bündnis auch die handelspolitische Liberalisierung innerhalb Europas gemeinsam. Der hierzu seitens der EGKS-Staaten eingesetzte sog. Spaak-Ausschuss verfolgte u.a. das Ziel, einen gemeinsamen Markt zu schaffen, was letztlich zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1957 (Inkrafttreten: 1.1.1958) führte (→ Europäische Union: Geschichte). Diese Entwicklung markierte nicht nur die integrationspolitische Dominanz des sog. Kerneuropas, sondern ließ überdies auch die übrigen OEEC-Staaten außen vor.

      849

      

      Letztere hatten zwar bereits im Juni 1956 das sog. Maudling-Komitee eingesetzt, welches Pläne zur Handelsassoziierung der verbleibenden OEEC-Staaten mit den EGKS-/EWG-Staaten ausarbeiten sollte. Die im Zuge dessen vorgeschlagene Schaffung einer großen Freihandelszone – gewissermaßen „um die EWG herum“ – hatte letztlich aufgrund des Widerstands nicht zuletzt Frankreichs, das eine Zollunion als das fortschrittlichere Instrument einer wirtschaftspolitischen Integration Europas ansah und sich zudem um eine Gefährdung der eigenen politischen Vormachtstellung in Europa sorgte, jedoch keinen Erfolg.

      850

      Der Abbruch der Verhandlungen über eine gemeinsame Freihandelszone aller OEEC-Staaten im November 1958 markierte den Auftakt einer Zusammenarbeit ausschließlich jener OEEC-Staaten, die der EWG nicht angehörten. Was viele dieser Staaten einte, war ihre grundsätzlich neutrale politische Ausrichtung: Insbesondere Finnland, Österreich und Schweden waren zur Einhaltung einer Neutralitätspolitik zwischen den Machtblöcken des Kalten Krieges aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen mit der damaligen Sowjetunion, die nach Ende des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden waren, verpflichtet. Nicht zuletzt aus diesem Grund hatten sie eine Freihandelszone gegenüber der Schaffung einer europäischen Zollunion bevorzugt.

      851

      

      Kurzfristig verfolgten die späteren Gründerstaaten der EFTA nunmehr das Ziel, ein handelspolitisches Gegengewicht zur EWG zu schaffen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurden jedoch die Bestrebungen festgehalten, eine handelspolitische Spaltung Europas zumindest mittelfristig zu überwinden, sog. Brückenschlag zwischen der EFTA und der EWG. Hierauf weist u.a. Erwägungsgrund 4 der Präambel des EFTA-Vertrags von 1960 hin, welcher die „baldige Schaffung einer multilateralen Assoziation zur Beseitigung der Handelsschranken und zur Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der OEEC, einschließlich

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