Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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      Richtigerweise wird anzunehmen sein, dass die Europäische Kommission jedenfalls verpflichtet ist, sich mit dem Ansinnen der Initiative auseinanderzusetzen und sie nicht schlechthin zu ignorieren. Eine unbedingte Pflicht zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens besteht – wie auch in den Fällen der Art. 225 AEUV und Art. 241 AEUV – nicht.

      BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › IV. Rechtsschutz

      470

      Die Europäische Kommission informiert die Organisatoren insbesondere im Falle der Verweigerung der Registrierung gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EU-Bürgerinitiative-Verordnung über „alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen“ (s. Rn. 455).

      471

      

      So steht den Organisatoren gegen die Ablehnung der Registrierung die → Nichtigkeitsklage zum EuG nach Art. 263 UAbs. 4 AEUV offen. Das EuG stellt in diesem Fall nur die Rechtswidrigkeit der Nichtregistrierung fest, es trifft gegenüber der Europäischen Kommission aber keine Anordnung zur Registrierung oder entscheidet anstelle der Europäischen Kommission (EuG, Urt. v. 30.9.2015, T-450/12, Rn. 12). Gegen die Ablehnung der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens nach erfolgreicher Bürgerinitiative steht die → Untätigkeitsklage nicht zur Verfügung.

      BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › V. Bürgerinitiative in der Praxis

      472

      Bis Mitte 2016 sind 58 Initiativen bei der Europäischen Kommission eingereicht worden, von denen 38 registriert wurden. Das Verfahren wurde in 29 Fällen abgeschlossen, wobei in 13 Fällen eine Rücknahme seitens der Organisatoren erfolgte und in 16 Fällen die notwendige Zahl an Unterzeichnern nicht erreicht wurde.

      473

      Eine erfolgreiche Bürgerinitiative ist unter dem Namen „Right2Water“ (Sammlungsphase bis Mai 2013) bekannt und hatte die Anerkennung des Rechts auf Zugang zu Trinkwasser und sanitärer Grundversorgung auf EU-Ebene zum Gegenstand. Weitere erfolgreiche Bürgerinitiativen befassten sich mit der Sensibilisierung der Unionsbürger für die Würde des menschlichen Embryos („Einer von uns“ bis Mai 2013) und der Einschränkung von Tierversuchen („Stop Vivisection“ bis Juni 2013).

      474

      Eine Übersicht zu laufenden und abgeschlossenen Bürgerinitiativen ist unter http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/open abrufbar.

      BBürgerinitiative (Heinz-Joachim Pabst) › VI. Würdigung der Bürgerinitiative

      475

      Die Europäische Bürgerinitiative soll der Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Europäischen Union dienen und dem Unionsbürger Gelegenheit geben, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

      476

      Dieses Ziel wird mit den einschlägigen Instrumenten grundsätzlich erreicht. Allerdings stellen sich die Anforderungen an die Organisation einer solchen Initiative als relativ aufwändig und komplex dar. Hier kann nur mit den Informations- und Beratungsangeboten entgegengewirkt werden, welche die Europäische Kommission zu unterbreiten verpflichtet ist und welche diese auch anbietet.

      477

      Dass bei erfolgreicher Durchführung einer Bürgerinitiative keine unbedingte Pflicht für die Europäische Kommission anzunehmen ist, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, mag von den Organisatoren beklagt werden, liegt aber letztlich in der Konsequenz der Regelungen auch des Primärrechts in vergleichbaren Fällen.

      D Inhaltsverzeichnis

       Datenschutz, Europäischer

       Demokratieprinzip

       Dienstleistungsfreiheit

       Diplomatischer und konsularischer Schutz

       Diskriminierungsverbot, allgemeines

      D › Datenschutz, Europäischer (Björn Schiffbauer)

      I.Historische Entwicklung479 – 483

      II.Rechtsgrundlagen484 – 492

       1.Primärrecht484 – 486

       2.Sekundärrecht487 – 489

       3.Völkerrecht490 – 492

      III.Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)493 – 501

       1.Allgemeines493

       2.Anwendungsbereich494, 495

       3.Struktur

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