Europarecht. Bernhard Kempen

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Europarecht - Bernhard Kempen страница 77

Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

Скачать книгу

href="#u0cb2327d-6cba-5211-81f2-8368975f751f">D › Datenschutz, Europäischer (Björn Schiffbauer) › IV. Insbesondere „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“

      502

      Im datenschutzrechtlichen Kontext wurde der Name „Safe Harbor“ im Zuge der gleichnamigen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6.10.2015, C-362/14 – Schrems/Data Protection Commissioner –) bekannt. Die Bezeichnung „Safe Harbor“ steht für eine vom US-Handelsministerium herausgegebene freiwillige Selbstverpflichtung US-amerikanischer Unternehmen zu Grundsätzen über den Schutz personenbezogener Daten. Auf Grundlage der Datenschutz-RL hat die Kommission mit ihrer Entscheidung 2000/520/EG vom 26.7.2000 den „Sicheren Hafen“ in das (heutige) Unionsrecht inkorporiert und festgestellt, dass das auf dieser Grundlage in den USA herrschende Datenschutzniveau angemessen sei. Der EuGH jedoch hat 15 Jahre später diese Entscheidung für ungültig erklärt, weil „Safe Harbor“ gerade kein mit den unionsrechtlichen Vorgaben vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet.

      503

      Als Reaktion auf das Safe-Harbor-Urteil des EuGH wurde zwischen der EU und den USA eine Folgevereinbarung ausgearbeitet, die den Namen „EU-US Privacy Shield“ trägt. Sie implementiert ein System der Selbstzertifizierung, wonach sich US-amerikanische Organisationen zu einem Katalog von Datenschutzgrundsätzen verpflichten, die vom Handelsministerium der USA herausgegeben wurden. Vom System (jedoch nicht vom Inhalt) her unterscheidet sich der „Privacy Shield“ vom „Safe Harbor“ also allenfalls marginal. Diesen „Datenschutzschild“ hat die Kommission mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 vom 12.7.2016 (weiterhin auf Grundlage der alten Datenschutz-RL) in das Unionsrecht überführt. Die einzelnen Bestandteile des „Privacy Shield“ sind diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

      D › Demokratieprinzip (Stephan Hobe)

      I.Entwicklung des Demokratieprinzips im Unionsrecht505, 506

      II.Ausprägungen des Demokratieprinzips507 – 519

       1.Demokratieverständnis der Mitgliedstaaten508 – 512

       a)Gewährleistungsgehalt des Demokratieprinzips am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland509, 510

       b)Überstaatlich anerkannte Gewährleistungen des Demokratieprinzips511, 512

       2.Unionsrechtliches Demokratieverständnis513 – 519

       a)Grundsatz der repräsentativen Demokratie514, 515

       b)Teilhaberechte der Unionsbürger516, 517

       c)Offenheit und Bürgernähe518, 519

      III.Vorwurf des Demokratiedefizits520 – 524

      Lit.:

      A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, JZ 56 (2001), 53; E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band II, 3. Aufl. 2004, 429; A. v. Bogdandy, Grundprinzipien, in: ders./J. Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht – Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2. Aufl. 2009, 13; B.-O. Bryde, Demokratisches Europa und Europäische Demokratie, FS für M. Zuleeg, 2005, 131; C. Calliess, Das Demokratieprinzip im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund, FS für G. Ress, 2005, 399; K. Doehring, Demokratiedefizit in der Europäischen Union?, DVBl 1997, 1133; C. Franzius, Demokratisierung der Europäischen Union, EuR 48 (2013), 655; S. Hobe, Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz, 1998.

      504

      

      Das Demokratieprinzip zählt wie auch der → Vertrauensschutz zu den wesentlichen Verfassungsprinzipien des Unionsrechts (→ Europarecht: Begriff; → Konstitutionalisierung). Der Europäischen Union kommt insofern aufgrund ihrer Rechtsetzungsbefugnis eine Sonderstellung im Verhältnis zu anderen Internationalen und regionalen Organisationen zu. Nach einem zunächst zögerlichen Beginn hat das Demokratieprinzip im Unionsrecht eine bemerkenswerte Entwicklung durchlebt. Dabei ist die genaue Ausgestaltung des Prinzips hier naturgemäß besonders problematisch, weil die Vorstellungen von Demokratie in den Mitgliedstaaten einerseits und in der Union andererseits nicht immer gleich ausgeprägt und zudem schwer miteinander in Einklang zu bringen sind.

      DDemokratieprinzip (Stephan Hobe) › I. Entwicklung des Demokratieprinzips im Unionsrecht

      505

      Bis in die 1990er Jahre wurde das Demokratieprinzip im Unionsrecht eher als politische Forderung denn als rechtliches Prinzip verstanden. In den Vertragstexten fand sich der Begriff nicht wieder. Auch der → Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seiner Rechtsprechung nur zögerlich darauf bezogen. Mit zunehmender Integration auch souveränitätssensibler Bereiche wurde der Bedarf nach demokratischer Legitimation jedoch immer stärker. Eine erste Kodifizierung erfolgte schließlich mit dem Vertrag von Maastricht (→ Europäische Union: Geschichte). Im fünften Erwägungsgrund wurde dort der Wunsch der Mitgliedstaaten festgehalten, „Demokratie und Effizienz in der

Скачать книгу