Hinweisgebersysteme. Martin Walter
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ISO 19600, 10.1.1 General, S. 114 ff. ISO 37001:2016 (E), 10.1 Nonconformity and corrective action, S. 21 ff. US DOJ, Evaluation of Corporate Compliance Programs, Juli 2019, 9. Remediation and Role of the Compliance Program in the Discovery of the Violation, S. 12 ff.
Moosmayer Compliance, Rn. 338 ff.; US DOJ, Evaluation of Corporate Compliance Programs, Juli 2019, 8. Incentives and Discipline, S. 12.
US DOJ, Evaluation of Corporate Compliance Programs in Criminal Antitrust Investigations, I. B. 1. Design and Comprehensiveness, S. 4.
Department of the Treasury, A Framework for OFAC Compliance Commitments, S. 7.
3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?
3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems › I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?
I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?
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Auf Augustus (Römischer Kaiser) geht das Sprichwort „Ich liebe den Verrat, aber Verräter lobe ich nicht“ zurück.[1] Obwohl Hinweise von Mitarbeitern für Unternehmen häufig die zentrale Informationsquelle zur Aufdeckung von Rechtsverletzungen sind, stehen Mitarbeiter, die solche Rechtsverletzungen aufdecken, auch heute noch in einem negativen Licht und gelten oftmals als Denunzianten. Dabei handelt ein Hinweisgeber in erster Linie altruistisch und leistet im Zweifelsfall einen Beitrag zur Aufklärung von Rechtsverstößen. Das Verhalten eines Denunzianten zielt hingegen auf persönliche Vorteile ab.
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Mitarbeiter, die Informationen über mögliche oder begangene Rechtsverletzungen offenbaren, müssen jedoch darauf vertrauen können, dass sie für die Offenlegung von Rechtsverletzungen im Unternehmen, wenn schon nicht belohnt, dann wenigstens geschützt werden.
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Ein solcher Schutz kann mittels effektiver Hinweisgebersysteme gewährleistet werden. In Schrifttum und den Gesetzgebungsvorschlägen ist mittlerweile geklärt, dass für die Abgabe von Hinweisen und zum Schutz des Hinweisgebers ein internes Hinweisgebersystem installiert werden muss.[2] In Europa wurde kürzlich die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[3] (kurz „EU-Hinweisgeberrichtlinie“) mit detaillierten Vorgaben zur Ausgestaltung der verpflichtend einzuführenden Hinweisgebersysteme erlassen.[4] Diese Richtlinie ist nun von den nationalen Gesetzgebern bis spätestens 17.12.2021 umzusetzen. Zudem gibt es in Deutschland bereits etliche bereichsspezifische Verpflichtungen zur Einführung von Hinweisgebersystemen.[5]
Anmerkungen
Bzw. „Der König liebt den Verrat, nicht den Verräter“. Der Ausspruch Augustus‚ (63 v. Chr. – 14 n. Chr.; Großneffe Cäsars, von dem er auch adoptiert wurde) betrifft den Thraker Rhoimetalkes, der von Antonius zu ihm übergelaufen war und sich bei Trinkgelagen über diesen ausließ; Plutarch, Moralia (Moralische Schriften und Abhandlungen), Aussprüche der Könige und Feldherren 92, 2. Plutarch, Große Griechen und Römer. Band 1. Eingeleitet und übersetzt von Konrat Ziegler. Übersetzung der Biographie des Themistokles von Walter Wuhrmann. Zürich; Stuttgart: Artemis-Verlag, 1954 (Die Bibliothek der Alten Welt : Griechische Reihe), S. 97: „Nun steht aber offenbar Antigonos nicht allein mit seinem Wort, er liebe die Leute, die Verrat üben, die aber Verrat geübt hätten, hasse er, noch Caesar Augustus, der von dem Thraker Rhoimetalkes gesagt hat, er liebe den Verrat, den Verräter aber hasse er, sondern dies ist die allgemeine Stimmung gegen die Lumpen bei denen, die sie brauchen, wie man das Gift und die Galle mancher Tiere braucht. Solange man Nutzen aus ihnen zieht, hat man sie gern, haßt aber ihre Gemeinheit, wenn man sein Ziel erreicht hat.“
Vgl. Egger CCZ 2018, 126, 128; Sonnenberg JuS 2017, 917.
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.
Online veröffentlicht unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1937 (zuletzt besucht am 11.3.2021).
Vgl. Näheres dazu unter Rn. 157 ff.
3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems › I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems? › 1. Allgemeine Erforderlichkeit von Hinweisgebersystemen
a) Schutzbedürftigkeit der Hinweisgeber
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In der Vergangenheit wurden zahlreiche Rechtsverstöße und Rechtsmissbräuche durch Hinweisgeber aufgedeckt. Internationale Beispiele reichen von der Offenlegung von Staatsdoping über Steuerhinterziehung bis hin zu Fehlverhalten von Regierungen.
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In einigen dieser Fälle bezahlten die Hinweisgeber teuer für die Offenlegung der Verfehlungen ihrer Institutionen. Das bekannteste Beispiel ist wohl Edward Snowden, der US-amerikanische Whistleblower und ehemalige CIA-Mitarbeiter, der die Welt über das Ausmaß der globalen Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten