Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann

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Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann Grundbegriffe des Rechts

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_873b8869-8d5e-5c1f-9666-776e842fb9a3">Antrag) uneingeschränkt einverstanden erklärt.

      AAnnahme §§ 147 ff. BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      33

      Die Annahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent (schlüssig; durch das Verhalten) erfolgen. Das bloße Schweigen stellt keine Willenserklärung und damit auch keine Annahme dar. Eine gewohnheitsrechtliche Besonderheit ist allerdings das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Dieses Schreiben hält unter Kaufleuten mündlich geschlossene Verhandlungsergebnisse schriftlich fest; hierbei darf das Schreiben vom mündlich Vereinbarten durch Ergänzungen und Modifizierungen nicht gravierend abweichen. Widerspricht der Adressat und Vertragspartner dem Schreiben nicht unverzüglich, so gilt der Inhalt des Schreibens als vereinbart.

      Weiterführende Literatur

      Tobias Lettl, Das kaufmännische Bestätigungsschreiben, JuS 2008, S. 849-854.

      A › Anspruch § 194 Abs. 1 BGB

      34

      Ein Anspruch ist gem. § 194 Abs. 1 BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.“

      AAnspruch § 194 Abs. 1 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      35

      Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition kann ein Anspruch entweder in einem Recht auf ein Tun oder Unterlassen bestehen. Unter Tun versteht man hierbei jede mögliche Handlung; beispielsweise die Lieferung einer Sache zur Erfüllung eines Kaufvertrages. Unter dem Begriff Unterlassen ist das genaue Gegenteil zu verstehen, nämlich eine Handlung nicht vorzunehmen; z. B. nicht weiter den geschützten Namen Haribo zu verwenden.

      Im zweiten Buch des BGB, also im Teil „Recht der Schuldverhältnisse“, spricht der Gesetzgeber nicht von Ansprüchen, sondern von Forderungen; gemeint ist das Gleiche.

      Weiterführende Literatur

      Jens Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, JURA 2002, S. 743-748.

      A › Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB

      36

      Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Willenserklärung), die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass die Annahme (Annahme) mit einem einfachen „Ja“ erfolgen kann und es somit zum Vertragsschluss (Vertrag) kommt.

      AAntrag/Angebot §§ 145 ff. BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      37

      Der Terminus „Antrag“ wird vom BGB (§§ 145 ff. BGB) verwendet. In der Wirtschaftssprache hat sich zwischenzeitlich weitgehend der Begriff „Angebot“ durchgesetzt. Gemeint ist das Gleiche.

      Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss der Antrag dem anderen zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt in dessen Machtbereich gelangen. Er muss also im Unterschied zur invitatio ad offerendum (invitatio ad offerendum) an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein.

      Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann und es somit zum Vertragsschluss kommt.

      Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt. Er muss entweder während einer vom Antragenden gesetzten Annahmefrist, sofort (wenn der andere anwesend oder am Telefon ist) oder innerhalb der üblichen Frist angenommen werden; s. im Einzelnen §§ 147, 148 BGB.

      Er erlischt ebenfalls, wenn er durch den Antragsempfänger abgelehnt wird (§ 146 BGB).

      Wie alle Willenserklärungen kann ein Antrag auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden.

      Beispiel:

      Herr Kummer kommt zum Gebrauchtwagenhändler Vollmer mit dem Wunsch, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Herr Vollmer zeigt auf einen seiner Gebrauchtwagen an dem ein Preisschild klebt. Der Antrag von Herrn Vollmer erfolgt durch „Zeigen“, also durch sein Verhalten, ist aber durch das Bestimmen des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises bestimmt und folglich genauso wirksam als hätte er gegenüber Herrn Kummer den Antrag ausdrücklich abgegeben.

      A › Aufrechnung § 387 BGB

      38

      Bei der Aufrechnung werden gleichartige Forderungen (Anspruch), die zwei Personen gegeneinander haben, verrechnet.

      AAufrechnung § 387 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      39

      Die Aufrechnung ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung) und ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht).

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