Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Platz, Siegfried Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Auflage 2010 |
Roth, Wolfgang Erbrecht und Betreuungsfall, 2. Auflage 2016 |
Schmidt, Aufgabenkreis Vermögenssorge, 2. Auflage 2002 (zitiert: Schmidt Vermögenssorge) |
Spanl, Reinhard Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2. Auflage 2009 |
Zimmermann, Walter Erbrecht und Betreuung; 2012 |
Zimmermann, Walter Rechtsfragen bei einem Todesfall, 7. Auflage 2015 |
6. Betreuervergütung/Berufsrecht
Deinert, Horst/Lütgens, Kay Die Vergütung des Betreuers, 6. Auflage 2012 |
Deinert, Horst/Lütgens, Kay/Meier, Sybille Die Haftung des Betreuers, 2. Auflage 2007 |
Zimmermann, Walter Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, 2007 |
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung
Inhaltsverzeichnis
II. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1999
III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005
IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009
VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011
VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013
VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013
IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013
X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014
XI. Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger Menschen
XII. Die strafrechtliche Unterbringung
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › I. Das Betreuungsgesetz
I. Das Betreuungsgesetz
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Das Betreuungsgesetz trat vor mehr als 23 Jahren am 1.1.1992 in Kraft und gilt bis heute als eine der wichtigsten und tiefgreifendsten Reformen unseres Rechtssystems im letzten Jahrhundert.[1] Es handelte sich um ein sog. „Artikelgesetz“, das rund 300 Paragraphen in ca. 50 Gesetzen änderte, wobei Schwerpunkte das BGB und das Verfahrensrecht im damaligen FGG darstellten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Entmündigungs-, Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaftsrecht waren im Wesentlichen ab dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 unverändert geblieben. Lediglich die „Rauschgiftsucht“ war in den 70er Jahren in den alten Bundesländern als Entmündigungsgrund hinzugekommen. In der DDR waren in den 60er und 70er Jahren die Bestimmungen aus dem BGB in eigene Gesetze (Familiengesetzbuch, Zivilgesetzbuch) verlagert worden, ohne dass sich Inhaltliches geändert hätte. Insbesondere durch die im Jahre 1975 veröffentlichte Psychiatrie-Enquete (BT-Drs. 7/4200) rückte die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft verstärkt in das öffentliche Bewusstsein. Das Hauptanliegen des Reformgesetzgebers bestand darin, die Rechtsstellung und das Wohl der Betroffenen durch das Gesetzesvorhaben entscheidend zu verbessern. Vom federführenden Bundesministerium für Justiz wurde das Betreuungsgesetz als die „Jahrhundertreform“ bezeichnet.
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Das Betreuungsrecht verfolgt die nachstehenden Zielvorstellungen:
– | Verwirklichung und Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen, |
– | persönliche Betreuung an Stelle anonymer Verwaltung, |
– | Förderung der Integration psychisch erkrankter, geistig oder seelisch behinderter Menschen in die Gesellschaft, |
– | Beschränkung der Maßnahmen staatlicher Fürsorge auf das im Einzelfall erforderliche Maß, |
– | Grundsatz des Vorrangs privater Vorsorge vor öffentlicher Fürsorge, |
– | Stärkung der Personensorge durch Regelungen über Heilbehandlungen, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen und Wohnungsauflösung. |
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