Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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      Dementsprechend verfuhr der Gesetzgeber bei der Bemessung der Pauschalen: Der dem Betreuer zu ersetzende Zeitaufwand ist abhängig davon, ob der Betreute ein Heimbewohner/Nichtheimbewohner bzw. mittellos/vermögend ist und weiterhin variiert die Vergütungshöhe nach der Dauer der Betreuung. Die Einzelheiten wurden in dem neu geschaffenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Die Vergütungsstufen bzgl. der Qualifikation der Betreuer blieben erhalten.

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      Zu den Regelungen im Einzelnen:

§ 1 VBVG: Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung bei Vormündern (und Betreuern);
§ 2 VBVG: Erlöschen der Ansprüche 15 Monate nach Entstehung;
§ 3 VBVG: Stundensätze bei Führen von Verfahrenspflegschaften, Ergänzungsbetreuungen, Vormundschaften (zwischen 19,50 und 33,50 €/Std zzgl. Umsatzsteuer)
§ 4 VBVG: Stundensätze bei der beruflichen Führung von Betreuungen (§ 1897 Abs. 6 BGB; zwischen 27,00 und 44,00 €/Std incl. damaliger Umsatzsteuer und Aufwendungsersatz);
§ 5 VBVG: Stundenansätze, differenziert danach, ob die betreute Person Heimbewohner/Nichtheimbewohner bzw. mittellos/vermögend ist (zwischen 2 und 8,5 Stunden monatlich);
§ 6 VBVG: Vergütung des Zweitbetreuers bei Sterilisation und des Verhinderungsbetreuers (§ 1899 BGB);
§ 7 VBVG: Vergütung von Vereinsbetreuern (§ 1897 Abs. 2 BGB);
§ 8 VBVG: Vergütung von Behördenbetreuern (§ 1897 Abs. 2 BGB);
§ 9 VBVG: Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung (quartalsweise);
§ 10 VBVG: Jährliche Mitteilungspflicht der Berufsbetreuer an Betreuungsbehörde;
§ 11 VBVG: Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Betreuern.

      Zur Betreuervergütung hat sich seit Inkrafttreten des 2. BtÄndG eine intensive und inzwischen gefestigte Rechtsprechung, in den letzten Jahre, auch durch den BGH, ergeben. Es wird auf die Ausführungen im Kapitel III, Ziff. 10 (Rn. 1888) verwiesen.

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 15/2494, 12.

       [2]

      BB, Band 6, BL-AG BtR, Abschlussbericht 2003.

       [3]

      Gesetz vom 21.4.2005, BGBl. I, 1073.

       [4]

      BT-Drs. 11/4528, 91.

       [5]

      Klüsener Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren, FamRZ 1994, 487 f.

       [6]

      Seitz Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen, BB 2007 (Nr. 9), 117; BGH FamRZ 11, 630; BGH Beschl. v. 26.2.2014, XII ZB 577/13, Rn. 13.

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

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      Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz hatte folgende Ziele:

Verankerung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung im Betreuungsrecht und Einführung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1901a BGB);
Regelung der Aufgaben des Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und dem Procedere der Feststellung des Patientenwillens;
Klarstellung der Beachtlichkeit des Willens des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung;
Unwirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind;
riskante Heilbehandlungsmaßnahmen oder schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1904 Abs. 4 BGB);
Sicherstellung des Schutzes des Betroffenen durch verfahrensrechtliche Regelungen (§ 298 FamFG).

      Anmerkungen

       [1]

      Drittes Gesetz zur Änderung des BtR v. 29.7.2009, BGBl. I, 2286.

       [2]

      Bühler/Stolz Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis, BtPrax 2009, 261; Laube Die Patientenverfügung – Betrachtungen aus der betreuungsgerichtlichen Praxis, FPR 2010, 255.

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der

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