Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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V. Das FGG-Reformgesetz 2009
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Zeitgleich mit dem 3. BtÄndG trat auch eine umfassende Reform des Verfahrensrechtes in Kraft. Das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende FGG wurde durch das Gesetz über die Angelegenheiten in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt. Das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren stand zwar nicht im Mittelpunkt des Gesetzgebungsverfahrens, brachte jedoch auch hierzu einige Neuerungen.[1]
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Unter anderem wurde das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten wurden auf das Familiengericht und das neu geschaffene Betreuungsgericht verteilt. Letzteres ist für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.
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Des Weiteren wurde die Stellung der Verfahrensbeteiligten neu definiert.[2] Während Bevollmächtigter und Betreuungsbehörden in ihren Rechten besser dastehen als zuvor, sind die Beteiligungs- und Beschwerderechte von Angehörigen der Betroffenen eingeschränkt worden.[3] Die Qualifikationen von Sachverständigen und die Inhalte der Gutachten in Betreuungsverfahren werden konkretisiert (§ 280 FamFG).
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Zudem wurde das Rechtsmittelsystem neu strukturiert.[4] Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet (§§ 70 ff. FamFG); die Oberlandesgerichte fielen als Rechtsmittelinstanz weg (§ 133 GVG).
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Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist seit dem 1.9.2009 generell befristet (in der Regel auf einen Monat, in einigen Fällen auf 2 Wochen). Erstmals wurden Rechtsmittelbelehrungen vorgeschrieben. In Genehmigungsverfahren wurde das bisherige, vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Vorbescheidsverfahren ersetzt durch eine Rechtskraftlösung, Hiernach sind Genehmigungsbeschlüsse nicht sofort wirksam, sondern erst mit deren Rechtskraft.
Anmerkungen
Diekmann Neue Verfahrensvorschriften in Betreuungssachen nach dem FamFG, BtPrax 2009, 149.
Fröschle Beteiligte und Beteiligung am Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach dem FamFG, BtPrax 2009, 155.
Deinert FamFG und Betreuungsbehörde, BtMan 2009, 74.
Sonnenfeld Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, BtPrax 2009, 167; Schael Die Statthaftigkeit von Beschwerde und sofortiger Beschwerde nach dem neuen FamFG, FPR 2009, 11.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011
VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011
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Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes, das in seinen wesentlichen Teilen mit der Veröffentlichung im Juli 2011 in Kraft trat,[1] erfolgte nach einigen öffentlichkeitswirksamen Skandalen im Bereich des Vormundschaftsrechtes (z.B. Fall „Kevin“ in Bremen). Es sollte sichergestellt werden, dass Vormünder, aber auch andere gesetzliche Vertreter, die ihnen anvertrauten Personen regelmäßig persönlich besuchen und dass Fallzahlen, vor allem bei Amtsvormundschaften nicht einen solchen Kontakt unmöglich machen. Lediglich für das Vormundschaftsrecht selbst wurde bestimmt, dass grundsätzlich ein monatlicher Besuchskontakt stattzufinden hat (§ 1793 BGB) und dass Mitarbeiter der Amtsvormundschaft maximal für 50 Mündel zuständig sein dürfen (§ 55 SGB VIII).[2]
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Auch für das Betreuungsrecht gilt die erweiterte Jahresberichtspflicht (§ 1840 Abs. 1 BGB), die nun auch die persönlichen Kontakte beschreiben soll sowie die (ein Jahr später in Kraft getretene) Überwachungspflicht des Betreuungsgerichtes (§ 1837 Abs. 2 BGB). Mangelnde persönliche Betreuungsführung wird in § 1908b Abs. 1 BGB nun ausdrücklich als Entlassungsgrund aufgeführt.[3]
Anmerkungen
Gesetz v. 29.6.2011, BGBl. I, 1306.
Harm Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger, RPfl.Stud.hefte 2013, 57.
Michel Der persönliche Kontakt zum Betreuten, BtPrax 2012, 150.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013
VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013
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Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften[1] trat am 1.1.2013 in Kraft und änderte auch einige Bestimmungen aus dem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Neben einigen Detailänderungen, wie der Fristanpassung der Sprungrechtsbeschwerde bei verkürzter Beschwerdefrist wurden vor allem die Vor- und Zuführungsvorschriften, die der Betreuungsbehörde die Gewaltanwendung und den Wohnungszutritt ermöglichen, vereinheitlicht und beim Letzteren neu gefasst.
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Die Ergänzungen der Vorschrift sind auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum früheren § 68b Abs. 3 S. 1 FGG a.F. zurückzuführen, die die Vorführung zur Untersuchung regelte. In dieser Entscheidung[2] führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Bestimmung, nach der das Gericht unanfechtbar anordnen konnte, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird, stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für das gewaltsame Öffnen und Betreten der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer Begutachtung im Betreuungsverfahren dar. Seit 1.1.2013 kann grundsätzlich eine Vorführung mit Wohnungszutritt erst nach erfolgter Anhörung angeordnet werden. Allerdings ist den Betreuungsbehörden eine eigene Entscheidungskompetenz zur Wohnungsöffnung im Falle der Gefahr im Verzug eingeräumt worden (§§ 278 Abs. 7, 283 Abs. 3, 319 Abs. 7, 326 Abs. 3 FamFG).
Anmerkungen