Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier страница 24

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

Скачать книгу

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersI. Beginn des Betreuungsverfahrens › 1. Auf Antrag des Betroffenen

      52

      53

      54

      55

      Das Gericht hat somit Zweifeln an der Ernsthaftigkeit oder Authentizität im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachzugehen. Es kann sich hierbei der Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörde (§ 3 BtBG i.V.m. dem Landesausführungsgesetz zum BtR) bedienen und dieses um entsprechende Sachverhaltsaufklärung bitten (§ 8 BtBG).

      Anmerkungen

       [1]

      Jurgeleit/Jurgeleit BtR, § 1896 BGB Rn. 7.

       [2]

      BayObLG FamRZ 2001, 1245; FamRZ 2003, 1871.

       [3]

      Jurgeleit/Jurgeleit BtR, § 1896 BGB Rn. 7.

       [4]

      BT-Drs. 16/6308, 185.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersI. Beginn des Betreuungsverfahrens › 2. Betreuerbestellung von Amts wegen

      56

Absehen von dem an sich obligaten Einholen eines Sachverständigengutachtens und Beurteilung der Betreuungsvoraussetzungen anhand eines ärztlichen Zeugnisses, das auch von dritter Seite vorgelegt werden kann, § 281 FamFG,
Erleichterungen bei der Aufhebung der Betreuung auf Antrag des Betroffenen, § 1908d Abs. 2 BGB,

      57

      58

      Hinweis

      59

      60

      Ein Antrag des Betroffenen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Das Betreuungsgericht hat allen Hinweisen nachzugehen, die auf einen Betreuungsbedarf deuten. Dementsprechend kann jedermann – Angehörige, Freunde, Nachbarn, Ärzte oder soziale Dienste – bei dem nächstgelegenen Betreuungsgericht eine Betreuung zu Gunsten einer Person anregen. Die Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte sind verpflichtet, entsprechende Anträge, von wem auch immer, aufzunehmen. Anregungsbefugt ist also jeder, der wahrnimmt, dass beispielsweise sein Nachbar, Freund, Bekannter oder Angehöriger nicht mehr in Lage ist, in einzelnen Bereichen sein Leben selbst, d.h. ohne fremde Hilfe, zu meistern.

      61

      Selbstverständlich kann man sich auch schriftlich an das zuständige Betreuungsgericht oder die örtlich zuständige Betreuungsbehörde (meist beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt) wenden, um dort einen Betreuungsbedarf anzuzeigen. Häufig ist die Betreuungsbehörde nach § 7 BtBG die beim Gericht anregende Stelle für ein Betreuungsverfahren.

      62

      Auch in konkreten Verwaltungsverfahren kann sich eine Handlungsunfähigkeit des Betreffenden ergeben, was eine Anregung zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für das Verwaltungsverfahren zur Folge hat (§ 81 AO im Steuerrecht, § 15 i.V.m. § 71 Abs. 3 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren,

Скачать книгу