Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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      Zusammenfassend ist der Richter für alle Maßnahmen zuständig, die grundrechtssensibel sind. Dem Rechtspfleger obliegt im Wesentlichen die Aufsichtsführung über die Amtstätigkeit des Betreuers und deren Beratung, §§ 1908i, 1837 Abs. 1 und 2 BGB. Anfangs hatte zunächst Bayern von der Landesöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Nach der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (vom 15.3.2006, BayGVBl., 170) ist in Bayern der Rechtspfleger auch für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern (§ 1899 Abs. 4 BGB) und die Ersatzbestellung von Betreuern nach dem Tod des bisherigen Betreuers (§ 1908c BGB) zuständig. In Rheinland-Pfalz ist durch Verordnung vom 15.5.2008 mit Wirkung vom 1.1.1999 in fast vollem Umfang von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht worden, ausgenommen ist nur die erstmalige Betreuerbestellung zu Beginn der Betreuung. Diese verbleibt beim Richter. Insgesamt gilt aber auch weiterhin, dass ein Geschäft, das eigentlich der Rechtspflegerzuständigkeit unterliegt, stets auch wirksam durch den Richter vorgenommen werden kann (§ 8 Abs. 1 RPflG).

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      In Württemberg gelten (noch bis 2017) landesrechtliche Besonderheiten gem. Art. 147 EGBGB, 36 LFGG BW. Danach ist der Bezirksnotar neben dem Richter für betreuungsrechtliche Entscheidungen zuständig, es sei denn es ist eine dem Amtsgericht vorbehaltene Aufgabe betroffen, § 37 LFGG BW. Hiernach bleiben dem Amtsgericht vorbehalten: freiheitsentziehende Maßnahmen (§§ 1846, 1906 BGB), Vorführungen nach § 278 Abs. 5 FamFG, alle Entscheidungen in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG) und in Bezug auf Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB), Genehmigungsentscheidungen in Bezug auf Vaterschaften (§ 1596 Abs. 1 S. 3 BGB), medizinische Behandlungen (§ 1904 BGB), Sterilisationen (§ 1905 BGB) und Kastrationen (§ 6 KastrG) sowie Betreuungsanordnungen aufgrund dienstrechtlicher Bestimmungen.

      Anmerkungen

       [1]

      Abgedruckt z.B. in der HK-BUR-Gesetzessammlung.

       [2]

      BT-Drs. 11/4528, 165.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › III. Die Verfahrensbeteiligung

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      Im Rahmen der Reform des FGG durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1.9.2009 wurden die an einem Betreuungs- (und Unterbringungs-)verfahren Beteiligen erstmals im Detail definiert. An der Verfahrensbeteiligung machen sich seit dem 1.9.2009 Anhörungs-, Akteneinsichts- und Beschwerderechte fest. Wer Beteiligter ist, bestimmt grundsätzlich § 7 FamFG. Dort ist der Beteiligtenbegriff gesetzlich definiert. Die vorbezeichnete Regelung wird für das Betreuungsverfahren durch § 274 FamFG (und für das Unterbringungsverfahren durch § 315 FamFG) ergänzt. Das Gesetz unterscheidet sogenannte „Mussbeteiligte“ und „Kannbeteiligte“.

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Muss-Beteiligte, §§ 7, 274 FamFG Kann-Beteiligte, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG
Betroffener, § 274 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, Lebenspartner (i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes; nicht: Lebensgefährten)
Betreuer, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist, § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG Eltern, Großeltern, Pflegeeltern (§ 33 SGB VIII)
Bevollmächtigter i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist, § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Abkömmlinge (also Kinder und Kindeskinder; auch adoptierte Personen)
Verfahrenspfleger, § 274 Abs. 2 FamFG Geschwister, Vertrauenspersonen
Betreuungsbehörde, § 274 Abs. 3 FamFG 1. auf eigenen Antrag in Verfahren über Betreuerbestellung oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, 2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der vorbezeichneten Art

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      Betreuer/Bevollmächtigte sind nur dann „Mussbeteiligte“, sofern ihr Aufgabenkreis betroffen ist, § 274 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG. Ein bestellter Verfahrenspfleger erhält mit seiner Hinzuziehung alle Beteiligtenrechte, § 274 Abs. 2 FamFG.

      Der Antragsteller ist im Amtsverfahren stets Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG. Als „Mussbeteiligte“ nach § 7 Abs. 2 FamFG hinzuzuziehen sind

Nr. 1: Diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird;
Nr. 2: Diejenigen, die aufgrund des FamFG von Amts wegen oder eines anderen Gesetzes oder auf Antrag zu beteiligen sind.

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      Nach § 7 Abs. 2 FamFG müssen Personen, deren Rechte verletzt sein können, stets am Verfahren beteiligt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist ausreichend. Davon abzugrenzen ist eine lediglich potentielle Gefährdung ideeller, sozialer und wirtschaftlicher Interessen.

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      Hinweis

      Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im FamFG oder in einem anderen Gesetz vorgesehen ist, § 7 Abs. 3 FamFG. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Hinzuziehung bzw. deren Ablehnung.

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      Beispiel

      Neffe N wird in dem anhängigen Betreuungsverfahren beteiligt. Nach erfolgter Betreuerbestellung des B wird dieser jedoch nicht automatisch beteiligt im Antragsverfahren auf Erweiterung der Befugnisse des Betreuers auf den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung.

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