Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Muster Betreuungsanregung
Amtsgericht (. . .)
– Abt. Betreuungen –
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterstützen Frau Charlotte P., wohnhaft (. . .), als Pflegedienst bereits seit drei Jahren im Rahmen der Haushaltsführung.
In letzter Zeit mussten wir zunehmend Verwirrtheitszustände bei Frau P. feststellen. Frau P. holt regelmäßig am Anfang des Monats 1.000,00 € als Haushaltsgeld bei der Sparkasse ab. Manchmal beschwert sie sich schon nach einem Tag darüber, kein Geld mehr zu haben. Sie behauptet dann, fremde Personen, die angeblich in ihrer Wohnung ein- und ausgingen, hätten ihr das Geld gestohlen. Mehrfach halfen wir Frau P. schon bei der Suche nach ihrem Geld und fanden es dann beispielsweise im Küchenschrank in einer Tasse versteckt oder aber unter einem Sofakissen im Wohnzimmer. Frau P. hatte das Geld offensichtlich dort deponiert, aber dann den Aufbewahrungsort vergessen. Wir haben den Eindruck, dass Frau P. zwischenzeitlich den Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten verloren hat. Hinzu tritt, dass der Bruder von Frau P., Herr K., diese vor einer Woche besuchte, mit Frau P. zur Bank ging und sie vermutlich zu einer größeren Barabhebung zu seinen Gunsten veranlasste.
Weiterhin ist uns aufgefallen, dass Frau P. ganz blass ist. Unserer Meinung nach deutet das auf eine behandlungsbedürftige Blutarmut hin. Wenn wir Frau P. fragen, ob wir einen Arzt zum Hausbesuch bestellen sollen, lehnt sie dieses brüsk ab mit dem Bemerken, sie sei kerngesund und jeder Arzt, der sich bei ihr blicken lasse, „fliegt achtkantig raus“, so wortwörtlich.
Wir bitten Sie zu prüfen, ob für Frau P. ein Betreuer zu bestellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Pflegedienst)
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Das Gericht wird von Amts wegen auf Grund eigener Sachkenntnis oder aber auf Grund einer Anregung eines Dritten tätig. Das Gericht wird wie folgt auf die Betreuungsanregung z.B. des Pflegedienstes reagieren:
Muster Antwort des Gerichts auf eine Betreuungsanregung
Pflegedienst (. . .)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der einzuleitenden Betreuungssache
Charlotte P., geboren am (. . .),
bestätigt das Gericht den Eingang Ihrer Anregung auf Anordnung einer Betreuung.
Sie erhalten zu gegebener Zeit weitere Nachricht.
Da der von Ihnen geschilderte Sachverhalt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet, wurde – wie telefonisch kurz erörtert – die örtliche Betreuungsbehörde (. . .) um Sachverhaltsaufklärung bei einem Hausbesuch gebeten.
Hochachtungsvoll
(Richterin am Amtsgericht)
Beglaubigt
(Justizangestellte)
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Ferner wird das Betreuungsgericht die betroffene Person von dem Vorliegen einer Betreuungsanregung unterrichten
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Beispiel
Der 86-jährige Hans F. ist geistig fit, leidet jedoch an einem körperlichen Gebrechen, so dass ihm zunehmend Behördengänge usw. schwerfallen. Er wendet sich daher an das für ihn zuständige Amtsgericht und bittet um die Anordnung einer Betreuung.
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Unterschied Betreuerbestellung auf Antrag/von Amts wegen | |
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Auf Antrag des Betroffenen, §§ 23, 25 FamFG | Von Amts wegen (auf Anregung Dritter) |
Verfahrenseinleitung durch einen selbst gestellten Antrag (Formfreiheit, Geschäftsfähigkeit wird nicht benötigt, § 275 FamFG) | Anregung des Verfahrens, § 24 FamFG; bei Ablehnung der Einleitung: Unterrichtung des Anregenden, § 24 Abs. 2 FamFG |
Ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 276 FamFG | |
Ärztliches Zeugnis, § 281 FamFG | Einholen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, § 280 FamFG |
Anhörung des Betroffenen, § 278 FamFG | Anhörung des Betroffenen, § 278 FamFG |
Anhörung der Betreuungsbehörde und anderer Vertrauenspersonen, § 279 FamFG (Sozialberichterstattung, § 8 BtBG) | Anhörung der Betreuungsbehörde und anderer Vertrauenspersonen, § 279 FamFG (Sozialberichterstattung, § 8 BtBG) |
Endentscheidung (Betreuerbestellung) | Endentscheidung (Betreuerbestellung oder Verfahrenseinstellung) |
Anmerkungen
BayObLG FamRZ 2003, 1871, 1872.
BayObLG FamRZ 2001, 1245.
BayObLG FamRZ 2001, 1245; FamRZ 2003, 1871, 1872.
BayObLG FamRZ 2003, 1871.
HK-BUR/Bauer/Deinert § 1896 BGB Rn. 102.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › II. Zuständigkeit
II. Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts ist in § 272 FamFG geregelt. Das Gesetz