Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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      Gesetz v. 5.12.2012, BGBl. I, 2418.

       [2]

      BVerfG Beschl. v. 21.8.2009, 1 BvR 2104/06, FamRZ 2009, 1814.

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013

      37

      Anmerkungen

       [1]

      Gesetz v. 20.2.2013, BGBl. I, 277; dazu Meier Patientenrechtegesetz – Zu den den sozialrechtlichen Änderungen, BtPrax 2013, 132; Olzen/Lilius-Karakaya Patientenrechtegesetz und rechtliche Betreuung, BtPrax 2013, 127.

       [2]

      Gesetz v. 18.2.2013, BGBl. I, 266; dazu Dodegge Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Betreuungsrecht, NJW 2013, 1265; Moll-Vogel Gesetzliche Neuregelung der Zwangsbehandlung, FamRB 2013, 157; Thar Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung, BtPrax 2013, 91; Zimmermann Praxisprobleme der ärztlichen Zwangsbehandlung bei Betreuten, NJW 2014, 2479.

       [3]

      BGH Beschl. v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337 = BtPrax 2012, 156 und XII ZB 130/12, BtPrax 2012, 218 (Ls).

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013

      38

      39

      

      Eine weitere Auswirkung ist die Änderung der Gerichtskosten für vermögende Betreute, bislang geregelt in der Kostenordnung ab § 92. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird die Rechtsgrundlage ausgewechselt, ab 1.8.2013 finden sich die Gerichtskosten in Betreuungssachen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die konkreten Kosten stehen im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 € (bislang § 92 KostO, jetzt Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 € bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO, jetzt Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).

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      Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, steigen die Gerichtsgebühren allerdings erheblich:

Die Jahres-Mindestgebühr steigt von 50,00 € auf 200 €;
die Jahres-Höchstgebühr bei reiner Personensorge steigt von 200 € auf 300 €;
im Übrigen verdoppeln sich die Jahresgebühren, d.h. pro angefangene 5.000 €, um die das Vermögen den Freibetrag von 25.000 € übersteigt, werden 10,00 € statt 5,00 € fällig.

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      Da auch die Anwaltshonorare angehoben wurden, steigt auf indirektem Wege bei dem einen oder anderen Betreuten die Kostenbelastung auch dadurch, dass sein (anwaltlicher) Betreuer für berufliche Dienste Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 3 BGB) in Höhe der neuen Gebühren (neben der Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 2 VBVG) geltend macht. Betroffen hiervon sind Betreute, die nicht mittellos i.S.d. § 1836d BGB sind.

      Anmerkungen

       [1]

      Gesetz v. 29.7.2013, BGBl. I, 2586.

       [2]

      Zimmermann Die Gerichtskosten in Betreuungs- und Nachlasssachen im neuen GNotKG, FamRZ 2013, 1264; Schneider Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen, FamRB 2015, 78.

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014

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      Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, das am 1.7.2014 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber, den Betreuungsbehörden (§ 1 BtBG) eine stärkere Rolle im Betreuungsverfahren im Sinne einer Filterfunktion einzuräumen. Neben erweiterten Beratungs- und Unterstützungspflichten (§ 4 BtBG), die „überflüssige“ Betreuungen im Vorfeld vermeiden helfen sollen, wird eine Anhörung der Betreuungsbehörde bei Betreuerbestellungen (sowie bei separaten Anordnungen von Einwilligungsvorbehalten und bei Betreuerwechseln) obligatorisch (§§ 279

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