Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier страница 21
Gesetz v. 5.12.2012, BGBl. I, 2418.
BVerfG Beschl. v. 21.8.2009, 1 BvR 2104/06, FamRZ 2009, 1814.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013
VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013
37
Am 26.2.2013 traten zwei weitere betreuungsrechtlich relevante Gesetze in Kraft, das Patientenrechtsgesetz[1], mit dem der Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) als eigene Vertragsform in das BGB eingefügt wurde und das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme[2]. Das erste genannte Gesetz enthält auch die unmittelbare Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gegenüber Ärzten (§ 630d BGB), das zweite Gesetz wurde erforderlich, nachdem der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsauffassung zur ärztlichen Zwangsbehandlung geändert und die bisherigen Regeln in § 1906 BGB und §§ 312 ff. FamFG als nicht ausreichend bezeichnet hatte.[3]
Anmerkungen
Gesetz v. 20.2.2013, BGBl. I, 277; dazu Meier Patientenrechtegesetz – Zu den den sozialrechtlichen Änderungen, BtPrax 2013, 132; Olzen/Lilius-Karakaya Patientenrechtegesetz und rechtliche Betreuung, BtPrax 2013, 127.
Gesetz v. 18.2.2013, BGBl. I, 266; dazu Dodegge Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Betreuungsrecht, NJW 2013, 1265; Moll-Vogel Gesetzliche Neuregelung der Zwangsbehandlung, FamRB 2013, 157; Thar Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung, BtPrax 2013, 91; Zimmermann Praxisprobleme der ärztlichen Zwangsbehandlung bei Betreuten, NJW 2014, 2479.
BGH Beschl. v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337 = BtPrax 2012, 156 und XII ZB 130/12, BtPrax 2012, 218 (Ls).
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013
IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013
38
Das am 1.8.2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz[1] enthielt ebenfalls Änderungen, die im Betreuungsrecht relevant sind. In diesem Gesetz sind für Betreuer wie für Betreute vor allem zwei Regelungen von Interesse: zunächst die pauschalierte Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (sowie Vormünder und Pfleger) nach § 1835a BGB. Sie betrug seit dem 1.7.2004 jährlich 323 € und steigt mit Inkrafttreten des Gesetzes auf 399 €. Die Steigerung kommt dadurch zustande, dass die Berechnungsgrundlage für die Pauschale sich an dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG orientiert; dieser steigt im Rahmen des o.g. Gesetzes von 17,00 auf 21,00 €. Damit ergibt die Multiplikation mit 19 die neue Summe.
39
Eine weitere Auswirkung ist die Änderung der Gerichtskosten für vermögende Betreute, bislang geregelt in der Kostenordnung ab § 92. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird die Rechtsgrundlage ausgewechselt, ab 1.8.2013 finden sich die Gerichtskosten in Betreuungssachen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die konkreten Kosten stehen im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 € (bislang § 92 KostO, jetzt Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 € bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO, jetzt Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).
40
Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, steigen die Gerichtsgebühren allerdings erheblich:
– | Die Jahres-Mindestgebühr steigt von 50,00 € auf 200 €; |
– | die Jahres-Höchstgebühr bei reiner Personensorge steigt von 200 € auf 300 €; |
– | im Übrigen verdoppeln sich die Jahresgebühren, d.h. pro angefangene 5.000 €, um die das Vermögen den Freibetrag von 25.000 € übersteigt, werden 10,00 € statt 5,00 € fällig. |
Eine Person mit 1. Mio. € Vermögen zahlt seit 1.8.2013 (neben sonstigen Auslagen des Gerichtes) 1.950 € statt bisher 975 € Gerichtsgebühren. Unterbringungsverfahren bleiben gebührenfrei.[2]
41
Da auch die Anwaltshonorare angehoben wurden, steigt auf indirektem Wege bei dem einen oder anderen Betreuten die Kostenbelastung auch dadurch, dass sein (anwaltlicher) Betreuer für berufliche Dienste Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 3 BGB) in Höhe der neuen Gebühren (neben der Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 2 VBVG) geltend macht. Betroffen hiervon sind Betreute, die nicht mittellos i.S.d. § 1836d BGB sind.
Anmerkungen
Gesetz v. 29.7.2013, BGBl. I, 2586.
Zimmermann Die Gerichtskosten in Betreuungs- und Nachlasssachen im neuen GNotKG, FamRZ 2013, 1264; Schneider Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen, FamRB 2015, 78.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014
X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014
42
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, das am 1.7.2014 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber, den Betreuungsbehörden (§ 1 BtBG) eine stärkere Rolle im Betreuungsverfahren im Sinne einer Filterfunktion einzuräumen. Neben erweiterten Beratungs- und Unterstützungspflichten (§ 4 BtBG), die „überflüssige“ Betreuungen im Vorfeld vermeiden helfen sollen, wird eine Anhörung der Betreuungsbehörde bei Betreuerbestellungen (sowie bei separaten Anordnungen von Einwilligungsvorbehalten und bei Betreuerwechseln) obligatorisch (§§ 279