Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer

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Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht - Walter Bayer Unirep Jura

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nicht eingetragen, daher weder Istkaufmann (vgl. § 1 II Hs. 2 HGB) noch Kannkaufmann gem. §§ 1 I, II, 2 S. 1 HGB. Allerdings könnte § 348 HGB auf H anwendbar sein, weil er sich aufgrund des zurechenbar gesetzten Rechtsscheins gegenüber dem gutgläubigen V als Kaufmann behandeln lassen muss.[84] Jedenfalls für Kleingewerbetreibende wie H (oben Rn. 13) ist dies anzunehmen,[85] weil es diese Personengruppe selbst in der Hand hat, für das Kaufmannsrecht zu optieren (§ 2 S. 1 HGB) und sich so der zwingenden BGB-Schutzvorschriften zu begeben. Ein Teil des Schrifttums geht sogar noch weiter und lässt – nicht nur bei arglistigem Handeln – die Durchbrechung zwingender BGB-Schutzvorschriften auch bei nichtgewerbetreibenden Scheinkaufleuten zu.[86]

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      Der eingetragene Kannkaufmann K beschließt, das Sortiment seines Modegeschäfts auf einen anderen Lieferanten umzustellen. Er verschickt deshalb zum Abverkauf auf Geschäftsbriefpapier gedruckte Einladungen an seine besten Kunden. Aufgrund einiger Misserfolge in den Tagen danach beschließt K, sein Geschäft vollständig aufzugeben. Die Löschung der Firma wird wenig später vorgenommen und bekanntgemacht. Als K die Geschäftsabwicklung schon weitgehend abgeschlossen hat, betritt der befreundete G – durch die Einladung angelockt – den Laden, der von der Geschäftsaufgabe jedoch nichts weiß. Aus einem früheren Gespräch weiß G aber, dass K alle Kleidungsstücke vom Lieferanten L unter Eigentumsvorbehalt bezieht, nicht aber, dass wegen großer Außenstände L dem K bereits vor Monaten den Weiterverkauf bis zur vollständigen Zahlung untersagt hat. Gleichwohl verkauft K dem G einen Mantel, für den noch einige Raten ausstehen. Nachdem L davon erfährt, verlangt er von G Herausgabe.

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      Abwandlung zu Fall 4:

      Wie ändert sich die Rechtslage, wenn durch den Antrag des K beim Registergericht nicht seine Firma, sondern versehentlich die des Konkurrenten H gelöscht wird?

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe auch den instruktiven Beitrag von Petig/Freisfeld JuS 2008, 770 ff.

       [2]

      Canaris, Handelsrecht, § 3 Rn. 13; Oetker, Handelsrecht, § 2 Rn. 25.

       [3]

      Brox/Henssler, Handelsrecht, Rn. 41; K. Schmidt, Handelsrecht, § 10 Rn. 51; zum Einzelunternehmer ausf. K. Schmidt JuS 2017, 809 ff.

       [4]

      Hübner, Handelsrecht, Rn. 14; Oetker, Handelsrecht, § 2 Rn. 38.

       [5]

      Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, § 2 Rn. 4, § 3 Rn. 6 f.

       [6]

      Hübner, Handelsrecht, Rn. 16; Oetker, Handelsrecht, § 2 Rn. 71.

       [7]

      Dazu

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