Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht - Walter Bayer страница 21
Canaris, Handelsrecht, § 6 Rn. 26, § 29 Rn. 5; zust. Hübner, Handelsrecht, Rn. 543.
Dazu eingehend Lieder AcP 210 (2010), 857 (in Bezug auf künstliche Rechtsscheinträger).
Vgl. noch die Klausurlösung bei Lieder JuS 2014, 1009, 1012.
So Canaris, Handelsrecht, § 27 Rn. 5; Hübner, Handelsrecht, Rn. 543; Röhricht/von Westphalen/Haas/Steimle/Dornieden, HGB, § 366 Rn. 5; MünchKomm-HGB/Welter, § 366 Rn. 29; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 366 Rn. 4.
Vgl. EBJS/Lettl, HGB, § 366 Rn. 5; Brox/Henssler, Handelsrecht, Rn. 310; Fischinger, Handelsrecht, Rn. 650; für weitere Übungsfälle vgl. Müller JA 2007, 258; Richter JuS 2007, 647.
§ 3 Publizität des Handelsregisters
§ 3 Publizität des Handelsregisters
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlagen
II. Negative und positive Publizität des Handelsregisters gem. § 15 HGB
§ 3 Publizität des Handelsregisters › I. Grundlagen
1. Publizität durch das Handelsregister
51
Im Interesse des Rechtsverkehrs hat das HGB für Kaufleute eine weitreichende Publizität angeordnet. Sie wird ganz maßgeblich durch das Handelsregister verwirklicht. Eintragungen in das Handelsregister dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs, indem die wichtigsten Rechtsverhältnisse von Kaufleuten für jedermann (vgl. § 9 HGB) offengelegt werden (Publizitätswirkung). Zudem werden redliche Teilnehmer des Handelsverkehrs in ihrem Vertrauen auf die Eintragung bzw. Nichteintragung von Tatsachen geschützt (Gutglaubenswirkung).[1] Rechtsprobleme im Zusammenhang mit § 15 HGB sind häufig Bestandteil handels- bzw. gesellschaftsrechtlicher Examensklausuren.[2] Im Mittelpunkt steht dabei die sog. negative Publizität des § 15 I HGB (ausf. unten Rn. 59 ff.).
52
Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters sind unionsrechtlich grundiert. Maßgeblich sind die Art. 13 ff. GesRRL, die zuvor in der Publizitätsrichtlinie verankert waren und durch die Digitalisierungsrichtlinie nicht unerhebliche Änderungen erfahren haben (siehe schon Rn. 9). Diese Änderungen müssen in nationales Recht umgesetzt werden und es steht zu erwarten, dass auch die Regelungen über die Publizität des Handelsregisters davon berührt werden.[3] Die jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sind bei der Auslegung des § 15 HGB zu berücksichtigen (Rn. 119).
2. Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen
53
In das Handelsregister dürfen nur Rechtstatsachen eingetragen werden, die für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind und deren Eintragung entweder vom Gesetz – zumeist mit der Formulierung „sind anzumelden“ – oder kraft Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung verlangt werden (eintragungspflichtige Tatsachen). Ausnahmsweise wird eine Eintragung nicht angeordnet, aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gestattet (eintragungsfähige Tatsachen). Andere Tatsachen – mögen sie auch im Einzelfall oder sogar generell rechtlich bedeutsam sein – dürfen nicht eingetragen werden (eintragungsunfähige Tatsachen), weil andernfalls das Handelsregister unübersichtlich würde und dadurch der Zweck der handelsregisterlichen Publizität gefährdet wäre.[4]
54
Beispiele für eintragungspflichtige Tatsachen sind Firma und Ort der Handelsniederlassung (§ 29 HGB), Erteilung und Erlöschen der Prokura (§ 53 HGB); aus dem Gesellschaftsrecht: die Gründung und Auflösung von OHG bzw. KG sowie jede Veränderung im Gesellschafterkreis (§§ 106, 107, 143, 162 HGB) und Einschränkungen der gesetzlichen Vertretungsregelung (§ 106 II Nr. 4 HGB); Gründung und Auflösung von GmbH und AG (§§ 7, 65 GmbHG, §§ 36, 263 AktG), die Mitglieder von GmbH-Geschäftsführung[5] bzw. AG-Vorstand (§§ 8, 39 GmbHG, §§ 37, 81 AktG) – aber nicht die Gesellschafter –, die Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals (§ 8 GmbHG, § 37 AktG) sowie gem. §§ 57, 58 GmbHG, §§ 184, 227 AktG auch alle Kapitalveränderungen (dagegen keine Eintragungsfähigkeit des Vermögens einer OHG oder KG).
55
Eintragungspflichtig kraft richterlicher Rechtsfortbildung sind Unternehmensverträge bei der GmbH[6] und kraft extensiver Auslegung des § 10 I 2 GmbHG die – zulässige – Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§§ 181 BGB, 35 IV GmbHG).[7]
56
Merke:
Nur die eintragungspflichtigen Tatsachen werden von den Rechtswirkungen des § 15 I und III HGB erfasst, nicht bereits die eintragungsfähigen Tatsachen.
57
Eintragungsfähig ist zB der mit dem Veräußerer vereinbarte Haftungsausschluss bei der Firmenfortführung gem. § 25 II HGB (unten Rn. 170) und nach hM auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung bei der KG.[8] Nicht eintragungsfähig ist hingegen zB die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder das Erlöschen der Geschäftsfähigkeit eines organschaftlichen Vertreters.[9]
3. Deklaratorische und konstitutive Wirkungen der Eintragung
58
Hinsichtlich der Wirkungen der Handelsregistereintragung ist zu unterscheiden: Konstitutiv (= rechtsbegründend) wirkt eine Eintragung dann, wenn erst durch die Eintragung die betreffende Rechtstatsache zur Entstehung gelangt. Hauptbeispiel ist die Eintragung des kleingewerblichen Kannkaufmanns gem. § 2 HGB (oben Rn. 34). Gleiches gilt aber auch für die Eintragung von GmbH und AG, die erst ab diesem Zeitpunkt zur juristischen Person werden (vorher: Vorgesellschaft,