Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer

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Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht - Walter Bayer Unirep Jura

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aber zum anderen auch die Überlegung, dass der zu schützende Dritte auch unabhängig von der Registereintragung von der Tatsache Kenntnis erlangt haben kann, etwa weil im Fall 5a P über längere Zeit als Prokurist aufgetreten ist, so dass der Vertrauenstatbestand daher nicht zwangsläufig durch die vorherige Registereintragung begründet sein muss. Überhaupt lässt sich das Erfordernis der Voreintragung nur auf Grundlage einer konkreten Vertrauenslehre rechtfertigen, während § 15 I HGB nach zutreffender Auffassung als abstrakter Vertrauenstatbestand begriffen wird.[20] Zur Vermeidung gänzlich unbilliger Ergebnisse ist mit einem Großteil des neueren Schrifttums § 15 I HGB allerdings dahingehend (und nur insoweit) teleologisch zu reduzieren, dass der Dritte sich dann nicht auf die fehlende Eintragung und Bekanntmachung der Rechtsänderung berufen kann, wenn die voreintragungspflichtige Tatsache nicht nach außen bekannt geworden ist, wofür jedoch den Anmeldepflichtigen die Beweislast trifft.[21]

      72

      Geschäftsführer G ist durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden, was aber nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden war. Später ist G durch Gesellschafterbeschluss wieder abberufen worden. Diese Abberufung wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnt die Eintragung mit der Begründung ab, G sei nicht als Geschäftsführer eingetragen gewesen, so dass auch eine Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht komme. Mit Recht?

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      74

      dd) Die Tatsache darf nicht eingetragen und nicht bekanntgemacht sein. Allein die Eintragung im Handelsregister befreit daher noch nicht von den Wirkungen des § 15 I HGB.

      75

      76

      

      Beispiel:

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      Fall 7:

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      Dieser Argumentation ist der BGH indes nicht gefolgt, weil nicht ersichtlich sei, dass sich die unrichtige Registereintragung auf das rechtsgeschäftliche Verhalten von B auswirken konnte. Allein das Vertrauen in eine mögliche Verjährung der Forderung werde durch § 15 I HGB nicht geschützt. Dem ist im Ergebnis zu folgen, und zwar mit Blick auf die Lehre von der potenziellen Kausalität (Rn. 77). Hier fehlt es wiederum an der Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Vertrauen auf den Verjährungseintritt und der Unkenntnis des B von der Nichtgeltung des § 181 BGB im Verhältnis zwischen G und der G-GmbH.

      83

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