Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer

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Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht - Walter Bayer Unirep Jura

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      dd) Heftig umstritten ist weiterhin, ob die unrichtige Bekanntmachung dem vom Rechtsscheintatbestand Betroffenen zurechenbar sein muss.

      122

      Infolge eines gefälschten Protokolls der Gesellschafterversammlung, das eine tatsächlich nicht erfolgte Bestellung des G zum Geschäftsführer der K-GmbH ausweist, wird G als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung ordnungsgemäß bekanntgemacht. G schloss in Vertretung der K-GmbH mit B einen Kaufvertrag ab. Ist das Geschäft wirksam zustande gekommen?

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      Fall 14:

      K beantragt die Löschung der Prokura für P; bekanntgemacht wird eine Prokuraerteilung für B.

      126

      Hier ist die Zurechnung zu bejahen, weil K die Bekanntmachung veranlasst hat und problemlos prüfen kann, ob sein Antrag zutreffend ausgeführt wurde. Wird hingegen fälschlich bekanntgemacht, dass der zum Geschäftsführer der A-GmbH angemeldete G Geschäftsführer der B-GmbH sei, dann würde diese Unrichtigkeit der B-GmbH nicht zugerechnet, da sie – mangels eigener Veranlassung – keinen Grund zur Prüfung der Richtigkeit des Handelsregisters hatte.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zu den Wirkungen des Handelsregisters MünchKomm-HGB/Krafka, § 8 Rn. 3 ff.

       [2]

      Aus der Aufsatzliteratur zB J. Hager Jura 1992, 57 ff.; Körber/Schaub JuS 2012, 303 ff.; Petersen Jura 2013, 580 ff.; Tröller JA 2000, 27 ff.; Fallbearbeitungen finden sich etwa bei Bayer/Möller Ad Legendum 2018, 182 ff.; Bornemann JuS 2016, 244 ff.; Harnos/Konken Jura 2015, 844 ff.; Hellgardt/Schwarz-Fischer JuS 2020, 334 ff.; Loose JuS 2016, 1095 ff.; H.-F. Müller JA 2015, 740 ff.

       [3]

      Zu den Änderungen und einer möglichen Umsetzung in deutsches Recht ausf. Lieder NZG 2020, 81, 86 ff.

       [4]

      Zur

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