Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht. Walter Bayer

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Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht - Walter Bayer Unirep Jura

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(dazu bereits Rn. 71).[37] Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Dritte tatsächlich Einblick in das Handelsregister genommen oder die Bekanntmachung gelesen hat,[38] was bereits deshalb richtig ist, weil die Kenntnis der bisherigen Rechtslage auch durch Umstände außerhalb des Handelsregisters begründet sein kann.[39] Im Hinblick auf den Normzweck des § 15 I HGB ist dem Anmeldepflichtigen – entgegen einer Literaturauffassung[40] – auch der Gegenbeweis hinsichtlich der Unkenntnis der vertrauensbegründenden Tatsachen zu versagen.[41] Andernfalls würden die mit § 15 I HGB intendierten Erleichterungen des Handelsverkehrs verwässert und der Dritte letztlich dennoch gezwungen, im Handelsregister Einsicht zu nehmen.[42]

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      Veräußert ein Minderjähriger ein ererbtes Handelsgeschäft einschließlich der Firma mit Zustimmung des Familiengerichts (vgl. § 1822 Nr. 3 BGB) und unterbleibt die Eintragung im Handelsregister (vgl. § 31 I HGB), dann resultiert daraus eine Haftung des Minderjährigen nach § 15 I iVm § 27 HGB für die Verbindlichkeiten des späteren Erwerbers.

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      Hiermit wird keineswegs der bürgerlichrechtliche Minderjährigenschutz überspielt. Denn die Unwirksamkeitsfolge der §§ 106 ff. BGB beschränkt sich auf Willenserklärungen des Minderjährigen. Dabei muss es auch im Grundsatz bleiben. Allerdings steht hier die Wirksamkeit der vom Minderjährigen abgegebenen Willenserklärung nicht in Frage. Die Veräußerung war letztlich durch die familiengerichtliche Zustimmung legitimiert. Dementsprechend erscheint auch die Haftung des Minderjährigen als konsequente Folge der familiengerichtlichen Zustimmung.

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      aa) Die eintragungspflichtige Tatsache kann „von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war“, dem gutgläubigen Dritten „nicht entgegengesetzt werden“. Dies bedeutet: Der Anmeldepflichtige (Unternehmen, Einzelkaufmann, Gesellschafter) – einschließlich seiner Rechtsnachfolger – kann sich gegenüber dem redlichen Dritten nicht auf die Wirkung der eintragungspflichtigen Tatsache berufen, d.h. die Änderung der Rechtslage nicht geltend machen.

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      cc) Im Schrifttum teilweise auf heftige Kritik gestoßen ist indes die Auffassung des BGH, wonach im Falle, dass die nicht eingetragene Tatsache dem Dritten teils zum Vorteil und teils zum Nachteil gereicht, der Dritte sein Wahlrecht im Sinne einer Meistbegünstigung ausüben dürfe (sog. „Rosinentheorie“).

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