Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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durch Einbringung der von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile gegen Gewährung von SE-Aktien zu beteiligen. Die Gründung der Holding-SE ist allerdings nur möglich, wenn die tatsächlich in die Holding-SE eingebrachten Gesellschaftsanteile jeweils mehr als 50 % der Stimmrechte vermitteln.[15] Die SE wird dadurch zur Muttergesellschaft ihrer Gründungsgesellschaften, die unter ihrem Konzerndach als abhängige Gesellschaften fortbestehen. Die Gründung einer Holding-SE bewegt sich damit materiell zwischen der Sachgründung einer Joint Venture-Holdinggesellschaft und aus dem Übernahmerecht[16] bekannten Grundsätzen.

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      Die Gründungsgesellschaften können den Sitz der Holding-SE außer in ihren eigenen Sitzstaaten auch in jedem beliebigen anderen Mitgliedstaat wählen.

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      3II › 3. Tochter-SE

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      Wie bei der Holding-SE kann als Sitz der Tochter-SE jeder beliebige Mitgliedstaat gewählt werden.

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      3II › 4. Umwandlung

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