Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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festzulegen, welche Arten von Geschäften in jedem Fall in die Satzung aufzunehmen sind (Art. 48 Abs. 2 SE-VO).[19] In Deutschland entspricht die Regelung in Art. 48 Abs. 1 SE-VO seit dem TransPuG der für den Aufsichtsrat geltenden Rechtslage. Gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG hat die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Gesetzesänderung beruht auf einer Anregung der Baums-Kommission.[20] In der Gesetzesformulierung ist die Anregung umgesetzt worden, indem die Worte „kann jedoch“ durch die Worte „hat jedoch“ in § 111 Abs. 4 S. 2 AktG ersetzt worden sind. Der Aufsichtsrat muss nunmehr einen Zustimmungskatalog aufstellen.[21]

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      Regelungstechnisch kann die Geltendmachung eines Zustimmungsvorbehalts durch einen einzelfallbezogenen Aufsichtsratsbeschluss oder durch die korrespondierende Aufnahme in die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtrats erfolgen. Im Anstellungsvertrag des Vorstands wird dann auf die Beachtung der Geschäftsordnung verwiesen. Im monistischen System wird in der Geschäftsordnung anstatt eines Zustimmungsvorbehalts die Wahrnehmung der dort bezeichneten Geschäfte durch den Verwaltungsrat geregelt. Im Anstellungsvertrag der geschäftsführenden Direktoren wird auf die Geschäftsordnung und die darin enthaltene Kompetenzzuweisung ebenfalls verwiesen.

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      5IV › 4. Information und Vertraulichkeit

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      Um ihre Aufgaben vernünftig wahrnehmen zu können, benötigen die Leitungs- und auch die Überwachungsorgane der SE Informationen über die Gesellschaft. Diese Informationen dürfen jedoch nur zur Ausübung der Organaufgaben und im Interesse der SE wahrgenommen werden. Die Erlangung der Informationen ist für das dualistische und das monistische System unterschiedlich geregelt.

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      Im monistischen System erfolgt die Information gem. Art. 44 Abs. 1 SE-VO durch die mindestens alle 3 Monate stattfindenden Verwaltungsratssitzungen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats darf von allen Informationen, die dem Verwaltungsrat übermittelt werden gem. Art. 44 Abs. 2 SE-VO Kenntnis nehmen. Die Unterrichtung über die laufenden Geschäfte erfolgt gem. § 40 Abs. 6 SEAG durch die geschäftsführenden Direktoren, die entsprechend § 90 AktG an den Verwaltungsrat zu berichten haben, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt

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