Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Im DCGK ist dies in Ziff. 3.3 entsprechend umgesetzt worden, indem bestimmt wird, dass für Geschäfte von grundlegender Bedeutung die Satzung oder der Aufsichtsrat Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats festlegen. Dazu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. Durch den Hinweis auf die Zustimmungspflicht bei grundlegenden Entscheidungen will der DCGK zum Ausdruck bringen, dass der Zustimmungskatalog nicht zu eng gefasst werden darf, um die eigenverantwortliche Führung der Gesellschaft durch den Vorstand gem. § 76 Abs. 1 AktG nicht zu sehr einzuengen. Auf der anderen Seite muss durch den Zustimmungskatalog sichergestellt werden, dass grundlegende Entscheidungen der Aufsichtsratszustimmung ebenso unterworfen werden wie Entscheidungen, die die Gesellschaft potenziell schädigen können.[22]
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Die Festlegung des Vorbehalts kann auf verschiedene Arten erfolgen. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG sieht die Festlegung in der Satzung oder durch Aufsichtsratsbeschluss vor. Art. 48 Abs. 1 S. 1 SE-VO sieht zwingend vor, dass die Satzung selbst zustimmungsbedürftige Geschäfte festlegen muss. Dem nationalen Gesetzgeber wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt (Art. 48 Abs. 1 S. 2 SE-VO), im dualistischen System dem Aufsichtsrat die Möglichkeit zu geben, selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber in § 19 SEAG Gebrauch gemacht. Er hat damit einen weitgehenden Gleichklang zwischen SE und AG herbeiführen wollen.[23]
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Für die SE im monstischen System ist eine solche Kompetenzzuweisung an den Verwaltungsrat nicht möglich, da Art. 48 Abs. 1 S. 2 SE-VO ausdrücklich nur auf das dualistische System Bezug nimmt. Aufgrund der Befugnis des Verwaltungsrats, selbst Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen und die geschäftsführenden Direktoren anzuweisen (§§ 22 Abs. 1, 44 Abs. 2 SEAG), ist die Einführung und Regelung solcher Zustimmungsvorbehalte für den Verwaltungsrat auch nicht erforderlich. Im monistischen System ist davon auszugehen, dass es sich bei den Geschäften, für die ein Zustimmungsvorbehalt nach den dargestellten Corporate Governance Grundsätzen gemacht werden müsste, um grundlegende Geschäftsführungsmaßnahmen und nicht um solche der laufenden Verwaltung handelt. Für solche Arten von Geschäften ist im monistischen System der Verwaltungsrat und nicht die geschäftsführenden Direktoren zuständig.[24]
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Regelungstechnisch kann die Geltendmachung eines Zustimmungsvorbehalts durch einen einzelfallbezogenen Aufsichtsratsbeschluss oder durch die korrespondierende Aufnahme in die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtrats erfolgen. Im Anstellungsvertrag des Vorstands wird dann auf die Beachtung der Geschäftsordnung verwiesen. Im monistischen System wird in der Geschäftsordnung anstatt eines Zustimmungsvorbehalts die Wahrnehmung der dort bezeichneten Geschäfte durch den Verwaltungsrat geregelt. Im Anstellungsvertrag der geschäftsführenden Direktoren wird auf die Geschäftsordnung und die darin enthaltene Kompetenzzuweisung ebenfalls verwiesen.
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Bei einem gesonderten Aufsichtsratsbeschluss besteht die Gefahr, dass er im Laufe der Zeit in Vergessenheit gerät. Wenn der Aufsichtsrat im Rahmen der laufenden Überwachung der Geschäfte des Vorstands feststellt, dass ein einzelnes Geschäft besonders gefährlich für die Gesellschaft erscheint, kann er durch einen Ad-hoc-Beschluss einen Zustimmungsvorbehalt begründen. Im monistischen System wird der Verwaltungsrat die Geschäftsführung in diesem Fall selbst durchführen, d.h. die Umsetzung der Maßnahme an sich ziehen.[25]
5 › IV › 4. Information und Vertraulichkeit
4. Information und Vertraulichkeit
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Um ihre Aufgaben vernünftig wahrnehmen zu können, benötigen die Leitungs- und auch die Überwachungsorgane der SE Informationen über die Gesellschaft. Diese Informationen dürfen jedoch nur zur Ausübung der Organaufgaben und im Interesse der SE wahrgenommen werden. Die Erlangung der Informationen ist für das dualistische und das monistische System unterschiedlich geregelt.
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Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat im dualistischen System gem. Art. 41 Abs. 1 SE-VO mindestens alle 3 Monate über den Gang der Geschäfte der SE und der voraussichtlichen Entwicklung. Über Entwicklungen, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können, hat der Vorstand den Aufsichtsrat ebenfalls rechtzeitig zu unterrichten (Art. 41 Abs. 2 SE-VO). Der Aufsichtsrat selbst kann gem. Art. 41 Abs. 3 SE-VO zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen wahrnehmen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann von allen auf diese Weise dem Aufsichtsratsplenum übermittelten Informationen Kenntnis nehmen (Art. 41 Abs. 5 SE-VO). Ergänzend bestimmt § 18 SEAG, dass jedes Aufsichtsratsmitglied Informationen vom Vorstand verlangen kann. Die Information ist dann entsprechend § 90 Abs. 3 S. 2 AktG an das Aufsichtsratsplenum zu richten. Die Informations- und Prüfungsrechte entsprechen im Wesentlichen §§ 90, 111 Abs. 2 AktG.[26]
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Im monistischen System erfolgt die Information gem. Art. 44 Abs. 1 SE-VO durch die mindestens alle 3 Monate stattfindenden Verwaltungsratssitzungen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats darf von allen Informationen, die dem Verwaltungsrat übermittelt werden gem. Art. 44 Abs. 2 SE-VO Kenntnis nehmen. Die Unterrichtung über die laufenden Geschäfte erfolgt gem. § 40 Abs. 6 SEAG durch die geschäftsführenden Direktoren, die entsprechend § 90 AktG an den Verwaltungsrat zu berichten haben, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt
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Während die Informationserlangung für das monistische und das dualistische System unterschiedlich ausgestaltet ist, ordnet Art. 49 SE-VO für beide Systeme einheitlich an, dass alle Informationen, die Organe der SE erhalten auch über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus streng vertraulich behandelt werden müssen. Die Verschwiegenheitspflicht wird im zweiten Halbsatz insofern eingeschränkt, als sie nicht gilt, wenn eine Informationsweitergabe nach nationalem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt.[27]
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Das SEAG enthält keine Regelungen zur Vertraulichkeit, da die Vertraulichkeit in Art. 49 SE-VO geregelt wird. Die Vertraulichkeit ergibt sich nach nationalem Recht aus § 93 Abs. 1 S. 3 AktG i.V.m. § 116 AktG. Wann es sich um vertrauliche Angaben oder Geheimnisse der Gesellschaft handelt, ist nicht allgemein zu definieren. Maßgeblich für die Reichweite der Vertraulichkeit oder