Lebendige Seelsorge 2/2020. Erich Garhammer

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Lebendige Seelsorge 2/2020 - Erich Garhammer

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und schließlich auf der Ebne der Universalkirche durch die Bischofssynode. Sie ist im Pontifikat von Papst Franziskus zu einer Art „Laboratorium der Synodalität“ und damit zum Vorbild für synodale Prozesse auf allen Ebenen geworden. Im Hinblick auf die Bischofssynode setzt Papst Franziskus einen Schwerpunkt auf die Vorbereitung. Er will dadurch sicherstellen, dass diese die Synode zu einem echten Prozess des Zuhörens werden lässt, welcher auf den verschiedenen Ebenen der Kirche durchgeführt wird. Es geht dabei um das Hören auf das Volk Gottes, auf den sensus fidei fidelium, dann um das Hören auf die Hirten und schließlich um das Hören auf den Papst, welcher die Ergebnisse der Synode zusammenfasst und sie dem Volk Gottes übergibt.

       Markus Graulich SDB

      Dr. iur. can. habil., Dipl.-Soz.päd. (FH), 1999-2014 Prof. für Grundfragen und Geschichte des Kirchenrechts an der Università Pontificia Salesiana, Rom; seit 2014 Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte.

      Letztlich geht es um die praktische Umsetzung des Axioms: quod omnis tangit ab omnibus tractari debet. Die Entscheidung aber liegt – wie im Anschluss an die Amazonassynode sehr deutlich geworden ist – beim Papst, der sich die Ergebnisse einer Synode zu Eigen machen kann, aber nicht muss.

      So wird am Beispiel der Bischofssynode deutlich, was Synodalität in der Kirche nicht bedeutet: sie ist weder gleichzusetzen mit Demokratie, noch mit einem parlamentarischen System. Bei einer Audienz für die Bischöfe der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche am 2. September 2019 hat Papst Franziskus dafür sehr deutliche Worte gefunden: „Es besteht heute eine Gefahr: zu meinen, dass einen Synodalen Weg zu gehen oder eine Haltung der Synodalität zu haben bedeutet, eine Meinungsumfrage zu machen […] und dann ein Treffen abzuhalten und sich zu einigen. […] Nein, eine Synode ist kein Parlament. […] Synode bedeutet nicht, sich zu einigen, wie in der Politik: Ich gebe dir das, du gibst mir jenes. Nein, Synode bedeutet nicht, soziologische Befragungen durchzuführen, wie das mancher glauben mag: ‚Schauen wir mal, bitten wir eine Gruppe von Laien, dass sie eine Befragung durchführt, ob wir dies und jenes ändern sollen …‘ Sicher müsst ihr wissen, was eure Laien denken, aber es ist keine Befragung, es ist etwas Anderes“ (Osservatore Romano Deutsch, 6. September 2019, 3).

      Synodalität unterscheidet sich von Demokratie, weil sie mit verschiedenen Grundkategorien des kirchlichen Lebens im Zusammenhang steht, ohne mit ihnen identisch zu sein.

       COMMUNIO DES VOLKES GOTTES

      Synodalität unterscheidet sich von Demokratie, weil sie mit verschiedenen Grundkategorien des kirchlichen Lebens im Zusammenhang steht, ohne mit ihnen identisch zu sein. Sie ist bezogen auf die communio des Volkes Gottes, auf den sensus fidei fidelium, auf die Mitverantwortung der Gläubigen an der Sendung der Kirche und ihrer gestuften Teilhabe an dieser Sendung, sowie mit der Kollegialität der Bischöfe. Keines dieser Elemente schöpft die Bedeutung der Synodalität aus.

      Die ekklesiologischen Zusammenhänge, in denen die Synodalität steht, machen deutlich, dass alle Gläubigen, je nach ihrem Stand für die Sendung der Kirche Verantwortung tragen und zusammenarbeiten, wenn es darum geht, diese Sendung, „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott“ zu sein (LG 1), zu erfüllen. Daher ist es z. B. nicht möglich, Synodalität und Kollegialität gleichzusetzen, da sich dieser Begriff auf die kollegialen Akte der Bischöfe bezieht und nicht notwendig die Beteiligung der anderen Gläubigen mit einschließt. Synodalität ist mehr, denn sie impliziert die Beteiligung aller Glieder des Volkes Gottes auf den verschiedenen Ebenen. Nur in dieser weiteren Perspektive können Synodalität und ihre Ausdrucksformen in rechter Weise verstanden werden.

      Es geht um die gemeinsame Verantwortung in der Kirche, in der alle Gläubigen, „gemäß der ihnen je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen [sind], die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat“ (can. 204 §1; vgl. can. 208 CIC). Damit wird die unterschiedliche Verantwortung der Gläubigen im Hinblick auf die Kirche beschrieben. Den Bischöfen kommt in der communio des Volkes Gottes eine andere Verantwortung und Vollmacht zu, als den Priestern und den Laien. Die gestufte Verantwortung spiegelt sich auch in den Normen wieder, die der CIC im Hinblick auf eine Synode auf Ebene eines Landes aufstellt. An einem sogenannten Plenarkonzil nehmen nur die Bischöfe mit entscheidendem (beschließendem) Stimmrecht teil, die Priester und Laien aber mit beratendem Stimmrecht (vgl. can. 443 CIC). Beratung und Entscheidung sind daher innerhalb einer Synode zu unterscheiden. Die Internationale Theologenkommission hat 2018 ein umfassendes Dokument zur Synodalität vorgelegt, das die Begriffe sehr gut klärt und Missverständnissen vorbeugen hilft. Es soll in diesem Kontext genügen, nur die Nr. 69 des Dokumentes anzuführen: „Es gibt keine Exteriorität oder Trennung zwischen der Gemeinschaft und ihren Hirten – die dazu berufen sind, im Namen des einen Hirten zu handeln – sondern die Unterscheidung von Aufgaben in der Wechselseitigkeit der Gemeinschaft. Eine Synode, eine Versammlung, ein Rat kann keine Entscheidungen treffen ohne die legitimen Hirten.“

      Alle synodalen Prozesse werden in der communio des Volkes Gottes vollzogen, in der hierarchisch strukturierten Kirche. Dabei muss auf allen Ebenen der Kirche „zwischen dem Prozess der Erarbeitung einer Entscheidung (decision-making) durch gemeinsame Unterscheidung, Beratung und Zusammenarbeit und dem pastoralen Treffen einer Entscheidung (decision-taking) unterschieden werden, das der bischöflichen Autorität zusteht, dem Garanten der Apostolizität und der Katholizität. Die Erarbeitung ist eine synodale Aufgabe, die Entscheidung ist eine Verantwortung des Amtes. Eine sachbezogene Ausübung der Synodalität muss dazu beitragen, das Amt der persönlichen und kollegialen Ausübung der apostolischen Autorität besser zu strukturieren, und zwar mithilfe der synodalen Ausübung der Unterscheidung vonseiten der Gemeinschaft“.

       DIE EIGENHEIT DES SYNODALEN WEGES

      Wenn man sich vor diesem allgemeinkirchlichen Hintergrund die Satzung und die Geschäftsordnung des Synodalen Weges anschaut – ein anderer Blick ist dem seinem Fach verpflichteten Kirchenrechtler nicht möglich – werden sehr viele Unterschiede deutlich, die Fragen aufwerfen.

      Vor allem bleibt von der nuancierten, theologisch und kirchenrechtlich stimmigen Sichtweise der Synodalität, wie sie die Theologenkommission zum Ausdruck bringt, in der Satzung und der Geschäftsordnung des Synodalen Weges wenig übrig. Im Gegenteil: Der Synodale Weg wird gemeinsam von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem Zentralkomitee der Deutschen Katholiken (ZdK) verantwortet und veranstaltet. Beide Organe werden auf die gleiche Stufe gestellt, was ekklesiologisch zu einer Schieflage führt. Diese Gleichstellung kommt nicht nur in der Besetzung der Synodalversammlung zum Ausdruck, sondern vor allem darin, dass sich DBK und ZdK das Präsidium des Synodalen Weges teilen. Da diesem Synodenpräsidium im Hinblick auf die Durchführung und Gestaltung des Synodalen Weges erhebliche Vollmachten zukommen, ist das eine den Kirchenrechtler erstaunende Vorentscheidung.

      In die gleiche Richtung der mangelnden Umsetzung des in der Kirche geltenden synodalen Prinzips weist auch eine andere Tatsache: Nach allgemeinem Kirchenrecht wäre es nicht nur Sache der Bischofskonferenz gewesen, ein Plenarkonzil als synodale Versammlung einzuberufen (vgl. can. 441, Nr. 1 CIC) (und nicht gemeinsam mit dem ZdK zum Synodalen Weg einzuladen), sondern auch seine Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen (vgl. can. 441, Nr. 4). Die Geschäftsordnung wurde von der Synodenversammlung selbst verabschiedet, die Satzung gleichberechtigt von DBK und ZdK, die Beratungsgegenstände vermutlich auch.

      Das führt zu einer weiteren Schwierigkeit: Als Aufgabe des Partikularkonzils gibt der CIC an: „Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, dass für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so dass es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht

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