EU-Whistleblower-Richtlinie kompakt. Wolfgang Kapek
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1.3.3 Internationale Standards
Neben verbindlichen Rechtsnormen spielen internationale Standards als allgemein anerkannte Regelwerke in der Unternehmerpraxis eine zunehmende Rolle. In einigen von ihnen wurde Whistleblowing schon vor Beginn des Gesetzgebungsprozesses der Whistleblower-RL in unterschiedlichem Ausmaß thematisiert. Dazu zählen vor allem:
+ÖNORM ISO 19600 – Compliance-Managementsysteme – Leitlinien
Dieser Standard legt die Einrichtung eines Whistleblowingsystems als risikominimierende Maßnahme innerhalb eines Compliance- Management-Systems (kurz: CMS) nahe. Die ÖNORM ISO 19600 ist ein Typ-B Standard, damit ist eine Leitlinie gemeint. Die Kriterien in diesem Standard haben Empfehlungscharakter. Zertifizierbar ist dieser Standard aber trotzdem, weil die Empfehlungen als konkrete Anforderungen formuliert werden können und die Umsetzung dieser im Rahmen eines Audits geprüft wird. Die ISO 19600 wird derzeit überarbeitet und soll bis Ende des Jahres 2020 in die neue ISO 37301 überführt werden, es bleibt daher abzuwarten, inwieweit – bzw. ob die Bestimmungen zum Whistleblowing verändert werden.
+ÖNORM EN ISO 26000 – Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung
Diese ÖNORM EN ISO zeichnet sich durch ihren ausschließlichen Empfehlungscharakter aus, denn eine Zertifizierung ist nicht möglich. Als Leitfaden für eine gesellschaftlich verantwortliche Organisationsführung wird auch hier dazu geraten, Meldesysteme einzurichten, um Verstöße gegen grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aufzudecken.
+ISO 37001 – Anti-bribery management systems — Requirements with guidance for use
Dieser ISO-Standard sieht vor, dass Organisationen interne Richtlinien aufsetzen, welche der Prävention von Korruption und Bestechung dienen. Darüber hinaus sind Hinweisgeber-Meldekanäle verpflichtend einzurichten, um Verstöße gegen eben diese internen Richtlinien melden zu können. Zertifizierungen nach der ISO 37001 sind möglich und werden von Unternehmen auch vielmals angestrebt. Auffällig ist, dass diese Hinweisgebersysteme zwingend die Möglichkeit der anonymen Meldungserstattung vorsehen müssen.
Die internationale Akzeptanz dieser Standards schlägt sich vor allem darin nieder, dass sich Unternehmen – soweit möglich – danach zertifizieren lassen und dies als Best Practice gilt. Die Implementierung von Whistleblowingsystemen wird dabei insbesondere als wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden CMS angesehen.
Die Internationale Organisation für Normung (kurz: ISO) hat in Anbetracht der Wichtigkeit des Themas Whistleblowing bereits im Juni 2018 den Beschluss gefasst, einen neuen internationalen Standard zu erarbeiten. Dieser soll Richtlinien für die Implementierung, Verwaltung, Bewertung, Aufrechterhaltung und Verbesserung eines robusten und effektiven Verwaltungssystems innerhalb einer Organisation für die Meldung von Missständen enthalten. Dieser branchen- und unternehmensgrößenunabhängige internationale Standard soll bis zum Ende des Jahres 2021 veröffentlicht werden. Vertrauen, Unparteilichkeit und Schutz sollen die leitenden Prinzipien des neuen Standards sein (siehe Näheres in Kapitel 6.2).
1Europäische Kommission, Estimating the economic benefits of whistleblower protection in public procurement (2017).
2Vgl. Whistleblower-RL 2019/1937 Art 26 Abs 2.
3Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Sicherheitsbericht 2019 des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
4Finanzmarktaufsichtsbehörde, Jahresbericht 2019.
5Bundeswettbewerbsbehörde, Tätigkeitsbericht 2018.
6Sarbanes-Oxley Act of 2002.
2 Anwendungsbereich
Diana Gretzer
2 Anwendungsbereich
Grundsätzlich ist der durch die Whistleblower-RL gewährte Schutz nur dann anwendbar, wenn es sich um eine Meldung von bestimmten, unionsrechtlich relevanten, Sachverhalten handelt. Unionsrechtlich relevant ist ein Sachverhalt, wenn er einen Verstoß gegen bestimmte, in der die EU-Whistleblower-RL aufgezählten Unionsrechtsakte oder die finanziellen Interessen der EU betrifft. Dies kann anhand von folgendem Beispiel näher erläutert werden:
Angenommen ein österreichisches Industrieunternehmen verursacht durch einen seiner Betriebe erhebliche Belastungen der Umwelt, welche den unionsrechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz (gemäß Anhang der Whistleblower-RL Teil 1 lit E) zuwiderlaufen. Dieser Verstoß wird von einem aufmerksamen Mitarbeiter beobachtet und intern gemeldet. Dieser Mitarbeiter genießt den Schutz der Whistleblower-RL und darf keine Repressalien erleiden.
Angenommen der Geschäftsführer dieses Unternehmens macht sich der Korruption im privaten Sektor strafbar. Auch dieser Verstoß wird von einem achtsamen Mitarbeiter beobachtet und zunächst intern gemeldet. Als Konsequenz der Meldung wird der Mitarbeiter entlassen. Hier genießt der Whistleblower keinen Schutz durch die Whistleblower-RL, da die Korruptionsbestimmungen im österreichischen Strafgesetzbuch rein national geregelt werden.
Aus Compliance-Sicht ist somit auffällig, dass die „klassischen“ Compliance-Themen wie Korruptions- und Betrugsbekämpfung wie soeben dargestellt nicht von der Whistleblower-RL umfasst werden, da nur Verstöße gegen Unionsrechtsakte erfasst werden (siehe zu den durch die Whistleblower-RL abgedeckten Bereiche im Detail Kapitel 2.1). Die Mitgliedsstaaten werden vom Unionsgesetzgeber jedoch dazu angeregt, den Anwendungsbereich auf ebensolche Rechtsgebiete auszudehnen. Die verschärfte Umsetzung von EU-Richtlinien (sogenanntes „Gold Plating“) wird oft kritisch bewertet, beim Thema Whistleblowing ist sie allerdings zu begrüßen.
In der Whistleblower-RL wird zudem festgestellt, dass bestimmte bereits bestehende Unionsrechtsakte, die spezifischere Regelungen zum Whistleblower-Schutz enthalten – beispielhaft können hier Bestimmungen im Finanzsektor genannt werden – der Whistleblower-RL vorgehen. Insofern soll die Whistleblower-RL als Ergänzung dieser Bestimmungen herangezogen werden.[7]
2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich der Whistleblower-RL[8] ist auf die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht beschränkt. Darunter fallen jedoch nicht Verstöße gegen alle Richtlinien und Verordnungen der EU, sondern vielmehr nur ausgewählte Rechtsakte. Welche dies sind, zählt der Anhang der Whistleblower-RL abschließend auf. Diese Rechtsakte betreffen die folgenden Bereiche:
+Finanzdienstleistungen, Geldwäscheprävention,
+Produktsicherheit und -konformität,
+Verkehrssicherheit,
+Umweltschutz,