Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Südafrika) greifen zumeist ganz selbstverständlich auf wirklichkeitswissenschaftliche Erkenntnisse zurück.

      |36|III. Mangelt es der Allgemeinen Staatslehre an

      der notwendigen Problemnähe?

      Fußnoten

       211

      P. Häberle, Die europäische Verfassungsstaatlichkeit, in: K. Weber/I. Rath-Kathrein (Hrsg.), Neue Wege der Allgemeinen Staatslehre, S. 29ff.

       212

      Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 123.

       213

      Für eine synonyme Verwendung dieser Begriffe C. Möllers, Staat als Argument, S. 429.

       214

      S. Breuer, Der Staat, S. 12.

       215

      Dazu auch A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 317ff.

       216

      A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (3). Siehe auch M. Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, S. 202: „Denn Zweck der idealtypischen Begriffsbildung ist es überall, nicht das Gattungsmäßige, sondern umgekehrt die Eigenart von Kulturerscheinungen scharf zum Bewusstsein zu bringen.“

       217

      Vgl. A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 332ff.

       218

      Dazu umfassend zuletzt etwa P. Tucker, Unelected Power, 2018.

       219

      So P. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 620.

       [Zum Inhalt]

      |39|C. Zehn Fragen an eine Allgemeine Staatslehre

      im 21. Jahrhundert

      „Diese Staatslehre, die der Verfasser als Ergebnis einer Bemühung von beinahe 35 Jahren vorlegt, will wahrhaft eine Lehre vom Staat sein.“

      „Nach dem Standort und den Aufgaben der Staatslehre zu fragen, scheint bei dem Alter und der Tradition dieser Wissenschaft fast widersinnig zu sein.“

      „Der Staat ist ein in seiner Komplexität unerschöpfliches Thema.“

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