Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele

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Tatsächlich klingt auch Möllers in späteren Arbeiten optimistischer, zumindest aber gnädiger im Hinblick auf den Versuch einer Allgemeinen Staatslehre.[201] Forschungsprojekte würden neuerdings doch immer häufiger |34|interdisziplinär und um einen konkreten Gegenstand herum konstruiert, ohne dass sich die Akteure von theoretischen Methodenfragen von vornherein abschrecken ließen. Möllers selbst nennt die Kulturwissenschaften, die Gender-Studies oder die Holocaust-Forschung.[202] Heute würde man noch die Digitalisierung oder – etwas spezieller – das autonome Fahren[203] erwähnen können. Unlängst ist zudem der erste von Anselm Doering-Manteuffel, Bernd Greiner und Oliver Lepsius herausgegebene Band des Arbeitskreises für Rechtswissenschaft und Zeitgeschichte erschienen, der sich aus unterschiedlichen Disziplinen dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts widmet.[204] Dass dieser Band keine interessanten und neuartigen Ergebnisse geliefert hätte, wird man nicht sagen können, wenngleich der Mehrwert für die einzelnen Disziplinen nicht immer umgehend erkennbar sein mag. Aber sollte „der Staat“ wirklich von vornherein kein tauglicher gemeinsamer Gegenstand in diesem Sinne sein können? Es spricht damit auch eine Art wissenschaftliche Doppelhypothese für den „bewusst unzureichenden Versuch“ einer Allgemeinen Staatslehre: Für die Wissenschaft wäre es danach schlimmer, wenn bedeutende Erkenntnisse ausblieben, weil man von vornherein von einer interdisziplinären Allgemeinen Staatslehre absähe, als wenn eine versuchte Allgemeine Staatslehre nichts oder wenig Erhellendes hervorbringen würde. Ein solcher Versuch wäre in dieser Interpretation keine antiquierte und obsolete Idee als vielmehr Ausdruck eines wiederentdeckten und „modernen“ Wissenschaftsverständnisses und damit „das Gebot der Stunde.“[205] So gesehen wären es die Kritiker selbst, die sich wissenschaftlicher Modernität mit ihrem Beharren auf Methodenreinheit verweigerten.

      Fußnoten

       180

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 419. Siehe auch C. Starck, Allgemeine Staatslehre in Zeiten der Europäischen Union, in: ders. (Hrsg.), Woher kommt das Recht, S. 353 (353).

       181

      H. Willke, Ironie des Staates, S. 7. Siehe dazu auch A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (2).

       182

      N. Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft, S. 457f.

       183

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 419. Noch schärfer formuliert er später in „Der vermisste Leviathan“, S. 113: „Juristische Staatstheorie können wir uns heute weniger denn je als das große Buch denken, dass alles Wissen über ‚den Staat‘ zusammenbringt. Der Traum von einem solchen Buch verfolgt die Rechtswissenschaft zwar bis in die Gegenwart, doch war er schon zu Zeiten Georg Jellineks zu Beginn des 20. Jahrhunderts methodisch ausgeträumt.“

       184

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

       185

      H. Heller, Staatslehre, 2. Auflage, S. 30ff.

       186

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 25: „Wer heute an die Untersuchung sozialer Grundprobleme geht, dem tritt sogleich der Mangel einer in die Tiefe dringenden Methodenlehre fühlbar entgegen.“

       187

      Vgl. R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1: „Eine Staatslehre passt nicht über den Leisten der ‚Methodeneinheit und Methodenreinheit‘.“

       188

      J. Lüdemann, Netzwerke, Öffentliches Recht und Rezeptionstheorie, in: S. Boysen u.a. (Hrsg.), Netzwerke, S. 266 (274).

       189

      Siehe zuletzt ausdrücklich R. Hirschl/J. Mertens, Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 105ff.

       190

      V. Frick, Die Staatsrechtslehre im Streit um ihren Gegenstand. Die Staats- und Verfassungsdebatten seit 1979, 2018.

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