Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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      Siehe dazu zuletzt etwa S. Levitsky/D. Ziblatt, How Democracies Die, 2018, Y. Mounk, The People vs. Democracy, 2018 sowie A. Thiele, Verlustdemokratie, 2. Auflage 2018.

       24

      Vgl. auch R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 34: „Die Staatslehre zumindest darf sich eines Schweigens gegenüber der Gegenwart nicht schuldig machen.“

       25

      H.H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 2. Siehe auch M. Kriele, Einführung in die Staatslehre, S. 4.

       26

      H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. IX.

       27

      Siehe auch R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 122.

       28

      Bei der Denationalisierung handelt es sich freilich um eine in die Zukunft gerichtete Forderung, vgl. A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285ff. Siehe auch unten bei Frage X.

       29

      Siehe dazu auch A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 31ff. Zentrale Elemente des demokratischen Verfassungsstaates finden sich bei A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 235ff.

       30

      Vgl. auch P. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 28f.

       31

      R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1.

       32

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 5.

       33

      Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 117.

       34

      N. Luhmann, Grundrechte als Institution, S. 14. Siehe auch C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 9: „Das bedeutet, dass sich auf die Frage, was eigentlich damit gemeint ist, wenn das Wort ‚Staat‘ verwendet wird, keine Antwort von selbst versteht.“

       35

      Vgl. auch E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4ff.

       36

      Aus der Perspektive der Bankenregulierung A. Busch, Staat und Globalisierung, 2003.

       37

      Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44ff.

       38

      R.M. MacIver, The Modern State, S. 3.

       39

      E. Friedell, Kulturgeschichte der Neuzeit, S. 32ff., 37.

       40

      Dass es angesichts dieser Vielfalt an (historischen) Staatsbegriffen nicht zwingend erforderlich ist, stets eine völlig neue Definition anzubieten, versteht sich von selbst.

      II. Die Allgemeine Staatslehre als interdisziplinäre Wissenschaft

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