Internetkriminalität. Peter Hirsch

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Internetkriminalität - Peter Hirsch Grundlagen der Kriminalistik

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einigen Bundesländern gingen die Straftaten mit Bezug zum Internet zurück. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Deliktfeld zu vernachlässigen wäre. Die rückläufigen Zahlen können auch an der Tatsache liegen, dass Straftaten nicht zur Anzeige gebracht werden, da u. a. die Täter oftmals Innentäter sind und somit firmeninterne Regelungen bevorzugt werden, die Angriffe abgewehrt wurden oder erfolglos waren, keine Schäden bemerkt wurden oder nicht messbar waren, die Sensibilisierung zum Thema auf Leitungsebene fehlte oder zu schwach ausgeprägt war oder die Sorge vor Imageschäden durch befürchtete Presseveröffentlichungen vorhanden war oder vorhandene Zweifel am Erfolg der Ermittlungen.[9] Als weiteren Faktor der Verzerrung ist die bundesweite Regelung zur Erfassung der Delikte. Alle Straftaten, bei denen der Tatort nicht eindeutig im Inland liegt, werden nicht gezählt.

      Anmerkungen

       [1]

      SZ vom 17.7.2013, 69. Jahrgang, Nr. 163, S. 2.

       [2]

      IT in der Wirtschaft, Befragung://www.cybercrime-forschung.de/ (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

       [3]

      Vgl. www.bka.de unter Startseite, Unsere Aufgaben, Deliktsbereiche, Internetkriminalität/Cybercrime (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

       [4]

      Die Unterscheidung erfolgte im Jahr 2000 auf dem 10. Kongress der UN zum Thema „Prevention of Crime and the Treatment of Offenders“ und wird seither international mit leichten Abwandlungen genutzt; s.u. https://www.unodc.org/documents/congress//Previous_Congresses/10th_Congress_2000/017_ACONF.187.10_Crimes_Related_to_Computer_Networks.pdf (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

       [5]

      Vgl. Council of Europe, „Convention on Cybercrime“, v. 23.11.2001, https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680081561 (zuletzt aufgerufen 22.4.2020) bzw. siehe auch Europarat, „Übereinkommen über Computerkriminalität“ vom 23.11.2001, bereinigte Übersetzung, https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168008157a (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

       [6]

      Vgl. Council of Europe „Additional protocol to the convention on cybercrime, concerning the criminalization of acts of a racist and xenophobic nature committed through computer systems“, v. 28.1.2003, https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168008160f (zuletzt aufgerufen 22.4.2020) bzw. siehe auch Europarat, Zusatzprotokoll v. 28.1.2003 zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, bereinigte Übersetzung, https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168008160f (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

       [7]

      Die einzelnen Bundesländer können die jeweiligen Delikte breiter mit zwei zusätzlichen Ziffern erfassen.

       [8]

      Quelle: BKA. Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2018; s. u. https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2018/pks2018_node.html (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

       [9]

      Vgl. BKA „Handlungsempfehlungen für Wirtschaft in Fällen von Cybercrime“

      unter https://zac-niedersachsen.de/archiv/2019-11-06_Flyer_Cybercrime_2019_Web.pdf (zuletzt aufgerufen 22.4.2020).

      II. Identitätsdiebstahl

      Inhaltsverzeichnis

       1. Phänomenbeschreibung

       2. Strafrechtliche Relevanz

       3. Zivilrechtliche Relevanz

       4. Checkliste für die Ermittlungspraxis

       5. Präventionsmaßnahmen

      II. Identitätsdiebstahl › 1. Phänomenbeschreibung

      Die

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