Rechtsmedizin. Ingo Wirth
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Schäfer, A. Th.: Untersuchung und Spurensicherung bei Sexualdelikten, 1996. |
Schleyer, F., Oepen, I., Henke, J. (Hrsg.): Humanbiologische Spuren. Sicherung, Nachweis und Analyse in Kriminaltechnik und forensischer Medizin, 1995. |
Schneider, V.: Farbatlas der Rechtsmedizin, 1991. |
Sellier, K.: Schußwaffen und Schußwirkungen I. Ballistik, Medizin und Kriminalistik. 2. Aufl., 1982. |
Sellier, K.: Schußentfernungsbestimmung. 2. Aufl., 1988. |
Tröger, H. D., Baur, C., Spann, K.-W.: Mageninhalt und Todeszeitbestimmung. Methodik und gerichtsmedizinische Bedeutung, 1987. |
Ulsenheimer, K.: Arztstrafrecht in der Praxis. 5. Aufl.,, 2015. |
Wirth, I., Schmeling, A.: Kriminelle Leichenzerstückelung. Phänomenologie und Untersuchungsmethodik, 2017. |
Abbildungsnachweis
Die Autoren danken nachfolgend aufgeführten Kollegen und Verlagen für die Genehmigung zum Abdruck von Abbildungen.
[1] | Brückner, H.: Frakturen und Luxationen. 3. Aufl., Berlin: Verlag Volk und Gesundheit, 1978. |
[2] | Forster, B. (Hrsg.): Praxis der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen. Stuttgart–New York: Georg Thieme Verlag/München: C. H. Beckʼsche Verlagsbuchhandlung, 1986. |
[3] | Prof. Dr. med. C. Henßge, Essen. |
[4] | Hunger, H., Dürwald, W., Tröger, H. D. (Hrsg.): Lexikon der Rechtsmedizin. Leipzig–Berlin–Heidelberg: Johann Ambrosius Barth/Heidelberg: Kriminalistik Verlag, 1993. |
[5] | Mueller, B. (Hrsg.): Gerichtliche Medizin. 2. Aufl., Berlin–Heidelberg–New York: Springer-Verlag, 1975. |
[6] | Patscheider, H., Hartmann, H.: Leitfaden der Gerichtsmedizin. Bern–Stuttgart–Wien: Verlag Hans Huber, 1981. |
[7] | Patscheider, H., Hartmann, H.: Leitfaden der Rechtsmedizin. 3. Aufl., Bern–Göttingen–Toronto–Seattle: Verlag Hans Huber, 1993. |
[8] | Petersohn, F.: Gerichtliche Medizin II. Bearbeitung von Leichensachen. 2. Aufl., Heidelberg: Kriminalistik Verlag, 1982. |
[9] | Ponsold, A.: Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin. Stuttgart: Georg Thieme Verlag, 1950. |
[10] | Ponsold, A. (Hrsg.): Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin. 3. Aufl., Stuttgart: Georg Thieme Verlag, 1967. |
[11] | Prokop, O.: Lehrbuch der gerichtlichen Medizin. Berlin: Verlag Volk und Gesundheit, 1960. |
[12] | Reimann, W., Prokop, O., Geserick, G.: Vademecum Gerichtsmedizin. 5. Aufl., Berlin: Verlag Gesundheit, 1990. |
I. Rechtsmedizin und Kriminalistik
Die Rechtsmedizin, auch Gerichtliche Medizin genannt, gehört zu den ältesten Spezialfächern der Medizin und ist durch gemeinsame Aufgaben mit der Kriminalistik eng verbunden. Den Zusammenhang zwischen beiden Wissenschaftsgebieten verdeutlicht die Definition der Rechtsmedizin: Es ist diejenige medizinische Disziplin, „die in Lehre, Forschung und Praxis die Anwendung medizinischer Kenntnisse und Methoden zur Klärung rechtserheblicher Tatbestände zum Inhalt hat“.[1]
Der Rechtsmediziner ist ein Arzt, der nach dem Medizinstudium eine mehrjährige Weiterbildung zum Facharzt absolviert und mit einer Prüfung vor der zuständigen Ärztekammer abschließt. Aufgrund seiner Spezialkenntnisse wird er hauptsächlich für Polizei und Justiz als Sachverständiger tätig. Die Berufsbezeichnungen Rechtsmediziner und Gerichtsarzt werden oft synonym verwendet. Streng genommen, handelt es sich beim Gerichtsarzt jedoch um einen zur Wahrnehmung ärztlicher Tätigkeiten in gerichtlichen Angelegenheiten bestellten Arzt, der nicht zwingend Facharzt für Rechtsmedizin sein muss.
Bedingt durch die Vielfalt ihrer Aufgaben, berührt die Rechtsmedizin praktisch alle Fachgebiete der Medizin. Die Pathologie, speziell die Pathologische Anatomie als Lehre von den krankhaften Organveränderungen, steht der Rechtsmedizin am nächsten. Die Vertreter beider Fachgebiete führen Leichenöffnungen zur Feststellung der Todesursache aus. Dem Pathologen obliegt die Untersuchung natürlicher Todesfälle. Häufige Ursachen sind Herz-Kreislauf- und Krebserkrankungen. Die Begutachtung nichtnatürlicher Todesfälle ist Aufgabe des Rechtsmediziners. Zum nichtnatürlichen Tod gehören sämtliche durch äußere Gewalteinwirkung bedingte Todesfälle, beispielsweise durch Messerstiche, Erhängen oder Ertrinken, sowie die Vergiftungen.
Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren wesentlichen Unterschied. Der Pathologe arbeitet eng mit klinisch tätigen Ärzten, wie Chirurgen und Internisten, zusammen. Durch die Mitwirkung beim Erkennen und Behandeln von Krankheiten kommen seine Untersuchungsbefunde auch Lebenden zugute. Der Rechtsmediziner hingegen verwendet seine Untersuchungsergebnisse vorrangig für die Rekonstruktion des zum Tod führenden Geschehens. Dazu reicht die Feststellung der Todesursache allein nicht aus. Beispielsweise interessiert bei einem Kopfdurchschuss zwar auch die Frage, ob der Tod unmittelbar durch die Hirnverletzung oder mittelbar durch eine Bluteinatmung verursacht wurde. Viel wichtiger ist es aber, aus den Untersuchungsbefunden Hinweise auf die Schussentfernung, die Schussrichtung und die Handlungsfähigkeit des Getroffenen sowie Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdbeibringung abzuleiten. Folglich setzt die Tätigkeit des Rechtsmediziners eine kriminalistische Denk- und Arbeitsweise voraus.
Abhängig von der konkreten Aufgabenstellung werden in der Rechtsmedizin Erkenntnisse und Methoden anderer medizinischer Fachgebiete genutzt. Das gilt besonders für die Traumatologie, die Lehre von den Verletzungen. Die Forensische[2] Traumatologie als Teilgebiet der Rechtsmedizin beschäftigt sich mit dem Zustandekommen und den Folgen mechanisch verursachter Körperschädigungen. Der plötzliche natürliche Tod im Säuglings- und Kleinkindalter führt in den Bereich der Kinderheilkunde. Um Fälle von Abtreibung und verheimlichter Geburt begutachten zu können, muss Wissen aus dem Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe herangezogen werden. Schließlich treten vereinzelt Todesfälle im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen auf. Dann trägt die gerichtliche Leichenöffnung zur Aufklärung der Sachlage bei. Auch wenn der Rechtsmediziner den Todesfall nicht selbst untersucht hat, kann er mit einer Begutachtung nach Aktenlage beauftragt werden.
Manchmal reicht ärztliches Wissen allein nicht aus, um einen Fall vollständig aufzuklären. So kann der Rechtsmediziner aufgrund seiner Kenntnisse der menschlichen Anatomie aus einem Knochenfund all die Skelettteile herausfinden und bestimmen, die vom Menschen stammen. Die Zuordnung von Tierknochen dagegen nimmt der Veterinäranatom vor.
Auch mit den Naturwissenschaften steht die Rechtsmedizin in enger Beziehung. Das betrifft insbesondere die Chemie, denn der Giftnachweis im menschlichen Körper erfolgt