Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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Klägern wegen der Prozesskosten vor deutschen Gerichten (vgl § 110 ZPO) und die Behandlung des Auslandsbezuges als Arrestgrund (vgl § 917 Abs. 2 ZPO).

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      Das IZVR behandelt im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenfalls Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung von Entscheidungen, wobei sich teilweise Sonderprobleme ergeben, ua Fragen der Erbscheinserteilung bei Auslandsberührung (zB bei ausländischem letztem Wohnsitz oder ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers), der Wirkung ausländischer Adoptionen im Inland und der Führung von Vormundschaften über Ausländer. Ein wesentlicher Bereich des IZVR der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anordnung von Schutzmaßnahmen (Vormundschaft, Eingriffe in die elterliche Sorge), ist durch die Brüssel IIa-VO, das KSÜ, teils noch das MSA, sowie das ErwSÜ mitbestimmt. Das Haager Adoptionsübereinkommen 1993 (ausgeführt im AdWirkG) betrifft darüber hinaus auch die Zusammenarbeit bei internationalen Adoptionen.

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      Vor allem für statusgestaltende Akte im Familienrecht lässt sich das auslandsbezogene Problem häufig sowohl verfahrensrechtlich als auch kollisionsrechtlich formulieren, so dass Abgrenzungsschwierigkeiten auftauchen. Die Anerkennung der Wirksamkeit einer Rechtsgestaltung kann dann entscheidend davon abhängen, ob man sie von der materiell-rechtlichen Prüfung nach dem (aus deutscher Sicht) anwendbaren Recht abhängig macht (Wirksamkeitsprinzip), oder ob man den ausländischen Statusakt als wirksam anerkennt (Anerkennungsprinzip mit Wirksamkeitserstreckung). Grundsätzlich kann ein Privatrechtsakt nur materiell auf seine Wirksamkeit geprüft werden, während der Rechtskraft fähige Gestaltungswirkungen einer Entscheidung verfahrensrechtlich anerkennungsfähig sind.

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      Völkerverträge verpflichten gelegentlich zur Anerkennung, auch wenn keine verfahrensrechtlich anerkennungsfähige gerichtliche Entscheidung vorliegt; so fordert Art. 9 des von Deutschland nicht gezeichneten Haager Eheschließungsabkommens vom 14.3.1978 die in einem anderen Vertragsstaat wirksam geschlossene Ehe auch materiell-rechtlich (ohne Einschaltung des IPR) als wirksam anzuerkennen („Anerkennungsprinzip mit Wirkungserstreckung“). Auch das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 fordert die wechselseitige Anerkennung von nach dessen Regeln erfolgten Adoptionen in einem Vertragsstaat unbeschadet des auf die Adoption anwendbaren Rechts.

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      Ähnliche Probleme stellen sich, wenn Statusänderungen im Ausland ohne Mitwirkung eines Gerichts erfolgen können, während sie im Inland nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen (zB die Ehescheidung, die im islamischen Recht – und damit in Staaten, die einer interpersonalen Rechtsspaltung nach Religionen folgen, für Muslime – als Rechtsgeschäft erfolgt).

      Literatur:

      Coester-Waltjen Anerkennung im Internationalen Personen-, Familien- und Erbrecht und das Europäische Kollisionsrecht, IPRax 2006, 392.

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      Das Internationale Insolvenzrecht befasst sich mit der Wirkung eines im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens (Konkurses) auf das Inland, insbesondere mit der Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners im Inland während des ausländischen Insolvenzverfahrens und der Einbeziehung ausländischen Vermögens in ein inländisches Konkursverfahren und umgekehrt. Seit dem 31.5.2002 gilt insoweit für die EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) die VO (EG) Nr 1346/2000, ABl. EG 2000 L 160/1 (EG-Insolvenz-VO).

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      1. Eine enge Berührungsstelle zwischen dem IZVR und dem IPR sowie der Rechtsvergleichung ergibt sich durch die Frage, in welcher Weise in einem Zivilverfahren die Feststellung ausländischen Rechts (welches das IPR beruft) erfolgt.

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      Zwischen den beiden möglichen Alternativen, ausländisches Recht als beweisbedürftige Tatsache oder als dem Richter bekanntes Recht (nach dem Grundsatz iura novit curia, lat. die Rechtsnormen kennt das Gericht) zu behandeln, entscheidet § 293 ZPO grundsätzlich zugunsten der Einordnung als Rechtsnorm. Insbesondere gilt für ausländisches Recht nicht der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz, die Parteien können das Gericht also nicht durch eingeschränkten Sachvortrag über den Inhalt einer anwendbaren fremden Rechtsordnung beschränken.

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