Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr Schwerpunkte Klausurenkurs

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aus dieser Stellung als Mitglied der Vollversammlung ableiten lässt[85]. Die Vollversammlung ist das demokratisch legitimierte Hauptorgan der Kammer, der die wesentlichen Entscheidungen über die Arbeit der Kammer vorbehalten sind, wie sich aus § 4 IHKG ergibt[86]. Dem einzelnen Mandatsträger erwachsen aus der Mitgliedschaft alle Rechte, auf deren Wahrnehmung er zur angemessenen Erfüllung seiner Funktion angewiesen ist. Die Mitglieder der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer haben umfassende Mitwirkungsrechte bei der Beratung und der Entscheidung in allen in der Zuständigkeit der Vollversammlung liegenden Kammerangelegenheiten. Außerdem wählen sie die Leitungsorgane, die nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem sie wählenden Organ rechenschaftspflichtig sind, so dass sich daraus ein Kontrollrecht der Vollversammlung ergibt[87]. Die Kontrolle des Präsidiums kann nur durch umfassende Informations- und Akteneinsichtsrechte gewährleistet werden. Insoweit ergeben sich Parallelen zur Rechtsstellung eines parlamentarischen Abgeordneten[88].

      Hinweis:

      Aufgrund des eindeutig angelegten Sachverhalts war vorliegend einzig nach einem aus der Zugehörigkeit zu der Organschaft Vollversammlung abzuleitenden Akteneinsichtsrecht gefragt. Insbesondere da dieser Anspruch zu bejahen ist, bedarf es im Rahmen des zu erstellenden Gutachtens keiner Erwägungen zur Herleitung eines solchen Anspruchs aus weiteren Gesichtspunkten. Denkbar – und bei entsprechender Formulierung der Fallfrage gutachterlich zu erörtern – wäre allerdings auch, dass sich das Akteneinsichtsrecht bereits aus der bloßen Mitgliedschaftsstellung herleiten lässt. Eine solche Anknüpfung muss wohl deshalb grundsätzlich möglich sein, da die Kammerzugehörigkeit nicht auf einem freien Willensentschluss der Mitglieder beruht, sondern zwangsweise begründet wurde, was sich verfassungsrechtlich nur dann legitimieren lässt, wenn den Mitgliedern ein Anspruch gegen die Körperschaft auf Unterlassung jeglicher kompetenzüberschreitender Maßnahmen eingeräumt wird (s.o.). Dieser vermag die Zwangsmitgliedschaft jedoch nur dann zu legitimieren, wenn er hinreichend effektiv ist, was insbesondere die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraussetzt.

      Anmerkungen

       [1]

      Zum Verhältnis zum Gewerbesteuerrecht BVerwG, NVwZ 2011, 1390.

       [2]

      Vgl § 13d HGB; die Eintragung als solche basiert auf EU-Richtlinien, so dass nur Folgefragen an den Grundfreiheiten geprüft werden. S. etwa EuGH, NJW 2006, 3195 zur Unionsrechtskonformität des Kostenvorschusses für die Handelsregistereintragung.

       [3]

      Dazu schon BVerwG, NJW 1978, 904: die Pflichtmitgliedschaft finde ihren verlässlichen Anknüpfungspunkt allein in dem durch den Kammerpflichtigen selbst bestimmten Gegenstand, nicht dagegen in dem nur begrenzt steuerbaren und zeitlich schwankenden Umfang seiner beruflichen Tätigkeit.

       [4]

      Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit sich L als juristische Person auf Art. 12 GG als Deutschengrundrechte berufen kann (dazu bereits Fall 2 und Fall 4). Dass Art. 12 GG ein Deutschengrundrecht ist, kann allerdings genauso wenig ein Argument gegen seine Anwendung auf die Zwangsmitgliedschaft sein wie der Umstand, dass auch bei Berufsausübungsregelungen die Anforderungen strenger sind als diejenigen nach Art. 2 Abs. 1 GG, s. aber in dieser Richtung Hatje/Terhechte, NJW 2002, 1849.

       [5]

      Scholz, in: MDHS, GG, Art. 9 Rn 91; Manssen, in: v. MKS, GG, Bd. I, Art. 12 Rn 213.

       [6]

      BVerfGE 13, 181, 186; 97, 228, 253. An dieser berufsregelnden Tendenz fehlt es, wenn die betreffende Maßnahme weder auf eine Berufsregelung zielt noch sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirkt, BVerfGE 13, 181, 186.

       [7]

      BVerfGE 10, 354, 363 zur Pflichtmitgliedschaft von Ärzten. Zur IHK BVerwGE 107, 169 (171 ff); die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, s. BVerfG, NVwZ 2002, 335.

       [8]

      BVerfGE 15, 235, 239.

       [9]

      Ruthig, in: Ruthig/Storr, Rn 122, 127 mwN. Zu diesem Merkmal auch Cornils, FS Bethge (2009),

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