Europarecht. Christiane Eichholz

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Europarecht - Christiane Eichholz JURIQ Erfolgstraining

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eine gute Fallbearbeitung ist das Wissen um die Details der europäischen Integration insbesondere bezogen auf den Kompetenzzuwachs der einzelnen Organe nötig, weswegen wir uns nachfolgend zunächst mit diesem Thema beschäftigen werden.

      1. Teil Die europäische IntegrationA. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

      2

      Hinweis

      Staaten übertragen auf eine supranationale Organisation Kompetenzen, die sie dann nicht mehr selbst ausüben dürfen. Die von einer supranationalen Organisation im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

      Alle Mitgliedstaaten räumten sich gegenseitig einen zollfreien Zugang zum jeweiligen Kohle- und Stahlmarkt ein. Der Vertrag zur Gründung der EGKS (EGKSV) enthielt Wettbewerbs-, Preis- und Freizügigkeitsregeln für Kohle- und Stahlfacharbeiter sowie Subventionsvorschriften für die nationalen Regierungen. Es wurde ein gemeinsamer Markt für die Güter der Schwerindustrie geschaffen. Dadurch verzichteten europäische Staaten erstmals auf einen Teil ihrer Hoheitsrechte und übertrugen diese auf europäische Institutionen.

      1. Teil Die europäische IntegrationA. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft › II. Europa als Verteidigungsgemeinschaft

      3

      Statt der EVG wurde 1954 die Westeuropäische Union (WEU) als kollektiver Beistandspakt durch Frankreich, Italien, die Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und die drei Benelux-Staaten gegründet. Die WEU verfügt nicht über eine europäische Armee.

      1. Teil Die europäische IntegrationA. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft › III. Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft

      4

      Hinweis

      5

      Hinweis

      Die EGKS, EAG und EWG wurden jeweils mit den folgenden Institutionen eingerichtet:

Der Hohen Behörde/Kommission,
dem Rat,
der Parlamentarischen Versammlung/Europäisches Parlament und
dem Europäischen Gerichtshof.

      6

      Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache

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