Europarecht. Christiane Eichholz
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Der EuGH als Organ der EG war nur ausnahmsweise im Bereich des EUV a.F. zuständig, nämlich nur in dem Umfang des Titels VI des EUV a.F. (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen). Gem. Art. 35 EUV a.F.[17] konnte der EuGH daher Vorabentscheidungen gem. Art. 234 EGV[18] über die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen und Beschlüssen treffen. Der EuGH hatte ausdrücklich keine Zuständigkeit gem. Art. 35 Abs. 5 EUV a.F. für die Überprüfung von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten.
a) Die GASP
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Als Ziele der GASP wurden in Art. 11 Abs. 1 EUV a.F.[19] formuliert:
• | Wahrung der gemeinsamen Werte und Interessen, |
• | Stärkung der Sicherheit der Union, |
• | Wahrung des Friedens, |
• | Förderung der internationalen Zusammenarbeit, |
• | Entwicklung und Stärkung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. |
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Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der GASP Rn. 116–119.
Die Mitgliedstaaten unterstützten die EU gem. Art. 11 Abs. 2 EUV a.F.[20] aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Im Bereich der GASP galten die Handlungsformen gem. Art. 12 EUV[21] a.F.[22]
Die EU verfügte über zivile als auch militärische Mittel zum internationalen Krisenmanagement. Zivile Mittel waren z.B. die Bereitstellung von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richtern oder Strafvollzugsbeamten zu Ausbildungszwecken in Krisenregionen. In militärischer Hinsicht sollte langfristig ein Rückgriff auf eine Truppenstärke von ca. 60 000 Soldaten ermöglicht werden. Die EU hatte keine eigenen Streitkräfte, vielmehr sollten die Mitgliedstaaten autonom über die Bereitstellung ihrer Streitkräfte entscheiden.
Zu jeder Außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung fand im Rat gem. Art. 16 EUV a.F.[23] eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet war, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommen konnte. Der Vorsitz wurde im Rahmen der GASP gem. Art. 18 Abs. 3 EUV a.F. vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe des Hohen Vertreters für die GASP wahrnahm.
b) Die PJZS
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Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der PJZS Rn. 120–121.
Im Maastrichter Vertrag war die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbart worden. Hierzu gehörten auch die Bereiche der Visa- und Asylpolitik. Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages regelte der EUV a.F. in den Art. 29–42 nur noch die Zusammenarbeit in Strafsachen. Hierzu gehörten gem. Art. 29 Abs. 2 erster Spiegelstrich EUV a.F. insbesondere die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels, der Schleuserkriminalität und terroristischen Handlungen. Es wurde das Europäische Polizeiamt (Europol) im Vertrag von Maastricht gegründet und in den Art. 30 und 32 EUV a.F.[24] geregelt. Die Handlungsformen in dem Bereich der PJZS wurden in dem Art. 34 EUV a.F.[25] aufgeführt. Gem. Art. 34 Abs. 2 S. 2 EUV a.F. waren diese Maßnahmen grundsätzlich einstimmig im Rat zu beschließen. In Art. 34 Abs. 3 EUV a.F. war geregelt, wann eine qualifizierte Mehrheit im Rat ausreichen sollte.
2. Die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
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Nach der Den Haager Gipfelkonferenz 1969 war eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) geplant, die aber an der Ablehnung aus einzelnen Mitgliedstaaten scheiterte. 1978 wurde das Europäische Währungssystem (EWS) ohne Großbritannien errichtet mit dem Ziel, Währungsstabilität durch feste Wechselkurse zu erreichen. Europas Stellung sollte im internationalen Währungssystem verbessert und eine größere innere Stabilität zur Vorbereitung einer Europäischen Währungsunion ermöglicht werden. In dem Vertrag von Maastricht wurde die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vereinbart. Ein Austritt aus der WWU wurde vertraglich nicht vorgesehen. Ziel der WWU war die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, die Einführung einer einheitlichen Währung und die Errichtung eines europäischen Zentralbanksystems. Die WWU wurde im Vertrag von Maastricht in den Kompetenzbereich der bestehenden Europäischen Gemeinschaften aufgenommen und in den Art. 4, 8 und 98–124 EGV[26] geregelt. Die WWU wurde daher nicht Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit, sondern des Gemeinschaftsrechts.
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Die WWU sollte in drei Stufen entstehen:
Die Erste Stufe:
• | Uneingeschränkter Kapitalverkehr, |
• | verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken, |
• | freie Verwendung der ECU-European Currency Unit (Europäische Währungseinheit), |
• | Verbesserung der wirtschaftlichen Konvergenz. |
Die Zweite Stufe:
• | Errichtung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) in Frankfurt a. M., |
• | Verbot der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen, |
• | verstärkte Koordinierung der Geldpolitik, |
• | Stärkung der wirtschaftlichen Konvergenz durch Beachtung der gem. Art. 121 Abs. 1 S. 3 EGV[27] eingeführten vier Konvergenzkriterien.[28] |
Die Dritte Stufe: