Europarecht. Christiane Eichholz

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Europarecht - Christiane Eichholz JURIQ Erfolgstraining

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• Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

      26

      

      Hinweis

      Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, ist nicht das Beherrschen der Sprache in dem Aufnahmemitgliedstaat.

      JURIQ-Klausurtipp

      Bei Klausuren ist zu berücksichtigen, dass ein Familienangehöriger ohne die Unionsbürgerschaft nach einer Scheidung, Eheaufhebung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft auf persönlicher Grundlage u.U. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben kann.

      27

      

      Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist, dass

die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der
eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat oder
dem Familienangehörigen aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder
es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft oder

      28

      Sehen Sie hierzu die Darstellung der Rechtsetzungsverfahren in Rn. 207–210.

      Der Europäische Rat als Gremium aller Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und des Kommissionspräsidenten war erstmals in der EEA vertraglich verankert worden. In dem Vertrag von Maastricht wurde der Europäische Rat bestätigt und seine Funktion verstärkt.

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      In den in Deutschland erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht wurde als Klagegrund geltend gemacht, der Maastricht-Vertrag verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG. Der Vertrag verletze das Demokratie-, Gewaltenteilungs- und Bundesstaatsprinzip und überschreite die Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten.

      Gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Gemeinschaft unzulässig, wenn es dadurch zum Verändern des Grundgefüges des GG kommt oder dadurch die wesentlichen Strukturen des GG ausgehöhlt werden.

      30

      

„Aufgrund des Demokratiegebotes des GG behält sich das BVerfG die Prüfung vor, ob sich Rechtsakte von EG-Organen in den Grenzen der ihnen durch das deutsche Zustimmungsgesetz zum EUV a.F. eingeräumten Hoheitsrechte halten. Bei Grenzüberschreitung sollen EG-Rechtsakte in der Bundesrepublik nicht verbindlich sein.
Das Demokratieprinzip wird nicht verletzt, solange dem Bundestag trotz Übertragung von Hoheitsrechten auf die EG stets noch hinreichende Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben. Die ununterbrochene Legitimationskette vom Volk hin zu den Staatsorganen besteht noch.
Bei einer fortschreitenden Integration ist allerdings der Ausbau der demokratischen Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mehr Kompetenzen für das Europäische Parlament, erforderlich.
Die Übertragung von nationalen Hoheitsrechten auf die EG durch den EUV a.F. ist hinreichend bestimmt und vorhersehbar normiert, da die Gemeinschaftsorgane nur aufgrund der durch den Unionsvertrag eingeräumten Handlungsermächtigung tätig werden dürfen (enge Auslegung).
Im Rahmen der EG kann keine strikte Gewaltenteilung erwartet werden.
Der Erlass europäischer Rechtsnormen darf in der EG im größeren Umfang als in den einzelnen Mitgliedstaaten bei einem exekutiv besetzten Organ liegen, denn die einzelnen Organe nehmen verschiedene Interessen wahr“.

      1. Teil Die europäische IntegrationB. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

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