Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff

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Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_18e11a61-75c9-533d-8152-df5cdf98e9ba">Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München I gegen die Siemens AG

       2.Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München I gegen die MAN Nutzfahrzeuge AG

       3.Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts gegen die Etex Holding GmbH

       4.Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1.12.1981

       5.Beschluss des OLG München vom 23.9.2014

       II.Dogmatische Begründungsansätze

       1.Die Konzernobergesellschaft als Inhaber des Tochterunternehmens

       2.Der Konzern als Unternehmen

       a)Annäherung über das allgemeine Wirtschaftsverständnis

       b)Der Konzern als Unternehmen im europäischen Kartellrecht

       aa)Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.7.1972 – ICI/Kommission

       bb)Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.7.1984 – Hydrotherm/Compact

       cc)Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10.9.2009 – Akzo Nobel

       dd)Folgen für den Unternehmensbegriff

       c)Der Unternehmensbegriff im nationalen Kartellrecht

       d)Der Unternehmensbegriff im Aufsichtsrecht

       e)Der Unternehmensbegriff im allgemeinen Zivil- und Gesellschaftsrecht

       f)Begriffsbestimmung im Rahmen des § 130 OWiG

       3.Stellungnahme

       a)Ausgangspunkt Wortlaut und Zweckbestimmung

       b)Ablehnung des vereinheitlichenden Unternehmensbegriffes

       c)Ablehnung der wirtschaftlichen Inhaberschaft

       d)Ablehnung der rechtlichen Inhaberschaft

       e)Die organisationsbasierte Inhaberschaft

       f)Erfasste Unternehmensverbindungen

       aa)Aktienkonzerne

       bb)GmbH-Konzerne

       cc)Unternehmensverbindungen unter Beteiligung sonstiger Rechtsformen

       dd)Zwischenergebnis

       4.Weitere Lösungsansätze zur Erfassung von Konzernsachverhalten

       a)Die Tochtergesellschaft als Zuwiderhandelnde i.S.d. § 130 OWiG

       b)Formelle und faktische Leitung der Tochtergesellschaft

       aa)Grundsätzliche Zulässigkeit

      

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