Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff страница 6
![Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1014662.jpg)
b)Die Anknüpfungstat als handlungsortbegründendes Element
aa)Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.9.2003
c)Handlungsortbegründung im Lichte der Rechtsnatur
aa)Der Erfolgsort des § 130 OWiG als konkretes Gefährdungsdelikt
bb)Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 13.11.1998
III.Die Verantwortlichkeit ausländischer Konzernobergesellschaften bei Zuwiderhandlungen im Ausland
A.Die Beantwortung der Ausgangsfragen
Teil 1 Einführung
Inhaltsverzeichnis
B. Eingrenzung des Untersuchungsthemas
Teil 1 Einführung › A. Problemaufriss
A. Problemaufriss
1
„Die Summen haben schon Dimensionen wie in den USA.“ stellte die Welt am Sonntag im Jahr 2011 angesichts der Bußgeldpraxis der Münchener Strafverfolgungsbehörden fest und fragte den Leiter der Staatsanwaltschaft München I, ob bereits amerikanische Verhältnisse erreicht seien.[1] In dem Zeitungsinterview hatte dieser zuvor geäußert, die Münchener Justiz könne bei Aufsummierung der letzten Jahre bald in die Größenordnung von insgesamt einer Milliarde Euro vorstoßen.
2
„Nein. Wir setzen nur unsere deutsche Rechtslage um, nichts anderes. Dazu gehört auch das Ordnungswidrigkeitenrecht – vielleicht etwas unterschätzt.“[2]
3
Denn gleichwohl das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht selten mit Regelungen über Bagatellvergehen assoziiert wird,[3] kommt ihm bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität nicht nur angesichts der erwähnten Summen erhebliche Bedeutung zu. Drei Jahre vor diesem Interview hatte die Staatsanwaltschaft München I allein gegen die Siemens AG im Rahmen deren vielbeachteter und Ende 2006 bekannt gewordener Korruptionsaffäre eine Geldbuße in Höhe von 395 Millionen Euro verhängt.[4] Der Vorwurf in dem zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid bezog sich auf die Verletzung des § 130 OWiG.[5] Die Norm regelt die Aufsichtspflichtverletzung in Unternehmen. Danach hat der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Unter Einbeziehung der Gewinnabschöpfungsregeln drohen bei Zuwiderhandlung Geldbußen, die allein mit Blick auf die Münchener Bußgeldpraxis exorbitante Ausmaße erreichen können. Angesichts dieser Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Verantwortungsträger verdient die Regelung eine intensive Betrachtung. Dabei rückt die Norm nicht nur zunehmend in das Blickfeld von Wissenschaft, unternehmerischer Praxis und vor allem von Verfolgungsbehörden.[6] Auch der Gesetzgeber unterstrich die Bedeutung des § 130 OWiG vor nicht allzu langer Zeit durch die Umsetzung der 8. GWB-Novelle, in deren Rahmen die maximale Bußgelddrohung jedenfalls für Unternehmen durch Anpassung der §§ 130, 30 OWiG verzehnfacht wurde.[7]
4
Trotz der großen Bedeutung der Norm sind zahlreiche Fragen bis heute ungeklärt.[8] So richtet sich § 130 OWiG dem Wortlaut nach an den Inhaber eines Unternehmens oder Betriebes, worunter nach allgemeiner Auffassung deren Rechtsträger verstanden wird.