Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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§ 5 Der Aufgabenkreis der Gemeinden

       § 6 Kommunales Satzungsrecht

       § 7 Kommunale öffentliche Einrichtungen und ihre Benutzung

       § 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang

       § 9 Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen

       § 10 Kommunales Finanzwesen (Zusammenfassende Übersicht)

       § 11 Die Staatsaufsicht über die Kommunen

      Teil I Kommunalrecht › § 1 Das Kommunalrecht und die kommunalen Rechtssubjekte

      Inhaltsverzeichnis

       I. Kommunalrecht als Rechtsgebiet

       II. Die kommunalen Rechtssubjekte

       III. Die kommunalen Körperschaften im Rechtsverkehr

      Teil I Kommunalrecht§ 1 Das Kommunalrecht und die kommunalen Rechtssubjekte › I. Kommunalrecht als Rechtsgebiet

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Die preußische Städteordnung v. 19.11.1808 (GS 1822 Anh. S. 324), nach ihrem Urheber, dem Freiherrn vom Stein, auch Steinʼsche Städteordnung genannt,
die bay. Verordnung, die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche betreffend, aus dem Jahre 1818 (GBl. Sp. 49),
das württ. Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen v. 1.3.1822 (Kgl. Staats- u. RegBl. S. 131),
die revidierte preuß. Städte-Ordnung v. 17.3.1831 (GS S. 10),
das badische Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden v. 31.12.1831 (RegBl. S. 81),
die sächs. Landgemeinde-Ordnung v. 7.11.1838 (GVBl. S. 431),
die Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen v. 31.10.1841 (GS S. 297) und
die Gemeindeordnung für die Rheinprovinz v. 23.7.1845 (GS S. 523).

      Im Jahre 1935 wurde mit der DGO erstmals ein für das gesamte Reichsgebiet geltendes einheitliches Gemeinderecht geschaffen, dessen organisatorischer Teil allerdings von nationalsozialistischem Gedankengut (Führerprinzip) durchdrungen war. Demgegenüber galten die wirtschaftsbezogenen Teile der DGO als in hohem Maße funktionsgerecht und haben dann auch durchgängig bei der kommunalrechtlichen Nachkriegsgesetzgebung in den einzelnen Bundesländern starke Beachtung gefunden.

      Der sog. Weinheimer Entwurf, ein gemeinsamer Entwurf einer Gemeindeordnung auf der Grundlage von Beratungen der Innenminister der Länder und der kommunalen Spitzenverbände vom Juli 1948, hatte ua zum Ziel, den überkommenen Aufgabendualismus von Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten durch das monistische Aufgabenmodell einer einheitlichen Gemeindeselbstverwaltung zu ersetzen, die sich auf alle öffentlichen Aufgaben im Gemeindegebiet beziehen sollte. Der Entwurf hatte aber den Abschnitt über die innere Gemeindeverfassung (dazu unten § 4) ausgeklammert und konnte allenfalls partiell und punktuell in die Realität umgesetzt werden. Lediglich in den 1970er-Jahren gelang eine parallele Novellierung der gemeinderechtlichen Bestimmungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft.

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      Den historischen Vorbildern wurde nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Ländern umgehend Rechnung getragen.

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