Verteidigung bei Korruptionsfällen. Klaus Bernsmann

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Verteidigung bei Korruptionsfällen - Klaus Bernsmann Praxis der Strafverteidigung

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nehmen die Rundfunkanstalten auf Grund ihres besonderen, verfassungsrechtlich begründeten Status keine Aufgaben der Verwaltung wahr.

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      Aufgaben der Verwaltung würden wahrgenommen, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – entsprechend der grundsätzlichen rechtlichen Qualifikation einer Anstalt – zur sog. mittelbaren Staatsverwaltung gehörten. Das wäre der Fall, wenn die gewählte Organisationsform – Anstalt bzw. Körperschaft („DeutschlandRadio“) – der fraglichen „Stelle“ unabhängig von den materiell wahrgenommenen Aufgaben die Zugehörigkeit zur (mittelbaren) öffentlichen Verwaltung vorgeben und damit die „Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c präjudizieren würde. Dieser Schluss ist aber – zumindest in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunknicht möglich:

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. als Täter etwa in: §§ 97b Abs. 2; 120 Abs. 2; 133 Abs. 2; 174b; 201 Abs. 3; 203 Abs. 2; 258a; 331 f.; 340; 343; 348; 352; 353; 353b; 355; 357 Abs. 2; als Opfer etwa in: §§ 113; 114; 121; 164 Abs. 1; 194 Abs. 3; 232 Abs. 2; als strafbegründende Handlungsadressaten in: §§ 333, 334.

       [2]

      Mit „Gesetz“ kann hier nur das (gesamte) StGB gemeint sein.

       [3]

      Vgl. den – zumindest was den Erkenntnisgewinn für die Korruptionsdelikte angeht – eher spärlichen Ertrag bei Heinrich Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 209 ff.

       [4]

      BGHSt 43, 370, 374 – „rechtsgutbezogene Auslegung des Amtsträgerbegriffs“.

       [5]

      Vgl. Lackner/Kühl 27. Aufl. 2011, § 11 Rn. 1; SK-Rudolphi/Stein § 11 Rn. 11; Welp in: FS-Lackner, 1987, S. 771; auch: Bernsmann StV 2005, 685, 690.

       [6]

      Zu ausländischen Amtsträgern siehe unten Rn. 739 ff.

       [7]

      Vgl. §§ 52 ff.; 79 ff. BBG; BGHSt 2, 120; 37, 192.

       [8]

      Unerheblich ist auch, ob die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Widerruf, auf Probe oder Zeit erfolgte. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Beamtenverhältnis als Hauptamt oder Nebenamt begründet wurde.

       [9]

      Zu Letzterem vgl. BGHSt 35, 132 („Beigeordnete“); 49, 275, 282 („Hauptamtlicher Bürgermeister“).

       [10]

      Zu einschlägigen Fällen vgl. Heinrich a.a.O., S. 327 Fn. 95 f.

       [11]

      Vgl. MüKo-Radtke § 11 Rn. 20; SK-Rudolphi/Stein § 11 Rn. 17.

       [12]

      Im Ergebnis wie hier: NK-Lemke § 11 Rn. 19; LK-Hilgendorf § 11 Rn. 31; s. auch BGHSt 12, 111; 25, 206.

       [13]

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