Völkerrecht. Bernhard Kempen
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Entscheidend gegen die konstitutive Theorie sprechen indes konzeptionelle Einwände: So führt sie dazu, dass ein und dasselbe soziale Gebilde zugleich Staat (gegenüber den anerkennenden Staaten) und Nicht-Staat (im Verhältnis zu den die Anerkennung verweigernden Staaten) ist. Der nicht anerkannte Staat wäre als völkerrechtliches nullum streng genommen nicht an das Gewaltverbot gebunden, umgekehrt stünde er im Verhältnis zu den die Anerkennung verweigernden Staaten auch nicht unter dem Schutz desselben. All dies lässt sich mit einem auf universelle Geltung angelegten Völkerrecht nicht vereinbaren, weshalb die konstitutive Theorie heute auch kaum mehr über Anhänger verfügt. Wie schon Alfred Verdross bemerkt hat, wohnt der Anerkennung lediglich insofern ein konstitutives Element inne, als mit ihr regelmäßig die Aufnahme diplomatischer Beziehungen verbunden ist. Notwendig ist das allerdings nicht, ein Staat kann vielmehr trotz Anerkennung der Staatsqualität die Aufnahme diplomatischer Beziehungen verweigern. Die deklaratorische Theorie liegt auch Art. 3 der Montevideo-Konvention zugrunde.
Eine umfassende Pflicht zur Anerkennung und ein damit korrespondierendes Recht auf Anerkennung bestehen nach ganz h.M. nicht, die Staaten entscheiden vielmehr hierüber rein nach politischen Gesichtspunkten. Aus Sicht der deklaratorischen Theorie ist eine solche Pflicht ohnehin entbehrlich, da die Staatsqualität ja nicht von der Anerkennung abhängt. Auf der Grundlage der konstitutiven Theorie erscheint sie hingegen notwendig, um das vorstehend beschriebene Problem eines rechtlichen Vakuums zu vermeiden (sog. Lauterpacht-Doktrin). Allerdings begegnet diese Konstruktion dem weiteren Einwand, dass ein Recht auf Anerkennung dann einem noch gar nicht existenten Staat zuerkannt wird.
Die Anerkennung darf nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die drei Elemente der Staatlichkeit noch nicht voll ausgeprägt sind. Das Problem der verfrühten Anerkennung stellt sich vor allem bei Sezessionsprozessen, wenn die Regierung des sezedierenden Staatsteils noch nicht die erforderliche auf Dauer angelegte Unabhängigkeit gegenüber der Zentralregierung erlangt hat. Eine gleichwohl ausgesprochene Anerkennung als Staat stellt ein völkerrechtliches Delikt in Gestalt der Intervention in die inneren Angelegenheiten des Mutterstaates dar. Rechtlich ist eine solche Anerkennung wirkungslos, und zwar sowohl nach der deklaratorischen als auch nach der konstitutiven Theorie: Zwar kommt der Anerkennung nach der letztgenannten Theorie konstitutiver Charakter zu, jedoch nicht in dem Sinne, dass sie einen inexistenten Staat hervorzubringen vermöchte. Vielmehr ist auch hier der akzessorische Charakter der Anerkennung ausschlaggebend dafür, dass Rechtswirkungen erst ab der Existenz des anzuerkennenden Gegenstandes eintreten können.
Während der Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrags regelmäßig die Anerkennung des anderen Vertragspartners als Staat impliziert (einschränkend aber bzgl. des Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik und der DDR BVerfGE 36, 1 [22 f.]: „faktische Anerkennung besonderer Art“), folgt aus der Beteiligung an einem multilateralen Vertrag grds. nicht die Anerkennung durch alle übrigen Vertragspartner. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft in einer → Internationalen Organisation, da ansonsten ein die Anerkennung verweigernder Staat jeden Rechtsakt der Organisation mit einem Hinweis auf die fehlende Anerkennungswirkung versehen müsste. Besonderheiten bestehen aber im Fall der → Vereinten Nationen: Da gem. Art. 4 UN-Ch. nur Staaten der Organisation beitreten können, ist mit der Aufnahme in die Vereinten Nationen die Anerkennung der Staatlichkeit verbunden. Das gilt selbst gegenüber solchen Staaten, die gegen die Aufnahme gestimmt haben, da diese mit der Zustimmung zum Modus der Aufnahme per Mehrheitsbeschluss (Art. 18 Abs. 2 UN-Ch.) die Anerkennung bereits antizipiert haben. Von daher hat die Weigerung etlicher arabischer Staaten, Israel als Staat anzuerkennen, rechtlich betrachtet keine Grundlage. Palästina hat mit seiner Aufnahme in die UNESCO (Oktober 2011) zumindest einen Teilerfolg errungen, während der parallel gestellte Antrag auf Vollmitgliedschaft in den VN derzeit im Sicherheitsrat noch von den USA blockiert wird.
Mit den Richtlinien für die Anerkennung neuer Staaten in Osteuropa und in der Sowjetunion vom 16.12.1991 (Text: ZaöRV 53 [1993], S. 924) reagierten die damaligen EG-Mitgliedstaaten auf den Zusammenbruch des Ostblocks. Bei den darin niedergelegten menschenrechtlichen, rechtsstaatlichen usw. Mindeststandards handelte es sich indes nicht um (zusätzliche) Voraussetzungen zur Erlangung der Staatlichkeit, sondern um politische Bedingungen für die Aufnahme diplomatischer Beziehungen. Im Hinblick auf das zerfallende Jugoslawien hat die deutsche Bundesregierung am 23.12.1991 im Alleingang vor den übrigen EG-Mitgliedstaaten (15.1.1992) Kroatien und Slowenien anerkannt, was ihr z. T. den Vorwurf verfrühter Anerkennung eingetragen hat. Derzeit umstritten ist die Anerkennung des Kosovo, bei dem ernsthafte Bedenken hinsichtlich der → Effektivität der Regierung angemeldet werden können; gleichwohl haben derzeit knapp 90 Staaten das Kosovo anerkannt, darunter die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschlands). Der IGH ist in seinem Kosovo-Gutachten aus dem Jahr 2010 der Frage ausgewichen, indem er sich auf die Untersuchung der Völkerrechtmäßigkeit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo beschränkte.
Neben der vorzeitigen Anerkennung verdient noch die verspätete Anerkennung, d. h. die Nichtanerkennung eines Staates trotz Vorliegens sämtlicher Merkmale der Staatlichkeit, Erwähnung. Dabei ist zwischen der Nichtanerkennung eines Staates (im Sinne der Weigerung, diplomatische Beziehungen aufzunehmen) und der Nichtanerkennung als Staat (im Sinne der Nichtanerkennung der rechtlichen Existenz) zu unterscheiden. Erstere bildet lediglich einen unfreundlichen Akt, während Letztere tatbestandlich einen Völkerrechtsbruch darstellt. Insofern ist doch zumindest von einem beschränkten Recht auf Anerkennung auszugehen. Wie sich demgegenüber von den Vereinten Nationen betriebene Politiken kollektiver Nichtanerkennung (Südrhodesien, die südafrikanische Homelands sowie die Türkische Republik Nordzypern) völkerrechtlich legitimieren lassen, ist umstritten. Die von Frowein für den Umgang mit nicht anerkannten Entitäten entwickelte Lehre vom → de facto-Regime hat sich im Wesentlichen nur in der deutschsprachigen Völkerrechtslehre durchgesetzt.
IV. Anerkennung von Regierungen
Der Wechsel einer Regierung lässt die Identität des betreffenden Staates als Völkerrechtssubjekt unberührt. Ob der Regierungswechsel unter Wahrung des innerstaatlichen Verfassungsrechts zustande gekommen ist oder nicht, ist aus der Sicht des Völkerrechts grds. irrelevant. Insbesondere nach revolutionären Ereignissen, in deren Verlauf nicht selten zwei oder mehr konkurrierende Regierungen auftreten, kann sich für die Staatengemeinschaft aber die Frage nach der Anerkennung einer Regierung stellen. Das Völkerrecht folgt insoweit maßgeblich dem → Effektivitätsprinzip, indem diejenige Regierung anerkannt wird, die die effektive Gewalt ausübt. Die nach dem früheren ecuadorianischen Außenminister benannte Tobar-Doktrin, der zufolge sich die Staaten verpflichten sollten, keine Regierung anzuerkennen, die auf illegale Art und Weise an die Macht gekommen ist, hat sich nicht durchgesetzt. Demgegenüber betrachtet die Estrada-Doktrin (benannt nach dem früheren mexikanischen Außenminister) die Anerkennung einer anderen Regierung als ein Werturteil über dieselbe und deshalb als eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten sind mehrere Staaten, darunter Deutschland und das Vereinigte Königreich, dazu übergegangen, keine isolierten Anerkennungen von Regierungen mehr auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Staatengemeinschaft im Fall des Sturzes des libyschen Machthabers Gaddafi interessant. Der deutsche Außenminister bezeichnete im Juni 2011 den aus Rebellen bestehenden Nationalen Übergangsrat lediglich als „legitime Vertretung des libyschen Volkes“ (nicht: des libyschen Staates). Demgegenüber anerkannte Italien den Übergangsrat bereits im April 2011 als „the countryʼs only legitimate interlocutor on bilateral relations“. Die UN-Generalversammlung hat den Übergangsrat am 16.9.2011 und damit rund einen Monat vor dem Tod Gaddafis als